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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 104/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

(1) Das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 427/3, 427/6, 427/7, 429/1, 429/2 und 445/1, alle KG. Attersee.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) Auf den Grundstücken Nr. 429/1 und 445/1 sowie im Fichtenbestand im Ausmaß von 2.500 m2 im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 427/3, KG. Attersee, das Betreten, die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die forstlichen Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu einer Größe von 2.000 m2 sowie Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Forstwegenetzes.

b) Auf den Grundstücken Nr. 427/3, mit Ausnahme des in lit. a angeführten Teiles, 427/6, 429/2 und 427/7, KG. Attersee, das Betreten durch Eigentümer, Bewirtschafter gemäß O.ö. Fischereigesetz für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im unumgänglichen Umfang und Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.