(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 77/2001
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:
(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildfütterungen;
2. das Betreten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Plan des Naturschutzgebietes „Predigtstuhl“

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.