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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 77/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:

(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildfütterungen;

2. das Betreten.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan des Naturschutzgebietes „Predigtstuhl“

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.