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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 61/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:

(1) Die „Moorwiesen“ bei Wimberg in der Gemeinde Waldhausen, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie durch Jagdausübungsberechtigte;

3. das Betreten und Befahren im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung;

4. das Betreten und die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümern;

5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli jeden Jahres auf den Grundstücken Nr. 2080, 2081/1 und 2087, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;

6. die Entfernung von Gehölzanflug im Bereich der Grundstücke Nr. 2080 und 2081/2, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. die Instandhaltung der vorhandenen Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 30 cm.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage 1

Plan Naturschutzgebiet

„Moorwiesen in Waldhausen“

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.