(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 11/2001
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
2. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke;
3. die Entnahme der Fichte sowie der Tanne;
4. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung der Gemeinen Kiefer (Rotföhre) im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Plan Naturschutzgebiet Grünberg

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.