Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 11/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:

(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

2. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke;

3. die Entnahme der Fichte sowie der Tanne;

4. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung der Gemeinen Kiefer (Rotföhre) im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan Naturschutzgebiet Grünberg

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.