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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 15/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

(1) Der Eglsee und die daran angrenzenden Niedermoorflächen sind, soweit sie sich in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, befinden, Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grdst. Nr. 2277, 2278/1, 2278/3, 2280, 2281/1 und 2488, alle KG. St. Lorenz.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) auf den Grdst. Nr. 2278/1, 2280, 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 30. August; auf einem südlich an die Wegparzelle Nr. 2376/1 angrenzenden 40 m breiten Streifen der Grdst. Nr. 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der zweimaligen Mahd;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;

c) das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;

d) das Betreten im Rahmen der gestatteten jagdlichen und fischereilichen Nutzung.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.