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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 76/1989

Änderung

LGBl.Nr. 82/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

(1) Der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2015 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 82/2015)

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft,

c) das Betreten,

d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Edelkastanienbäume (Castanea sativa),

e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.