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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte;

3. das Betreten zum Zwecke des Kletterns in Zone C jeweils zwischen dem 1. August und dem 31. März des jeweiligen Folgejahres;

4. das darüber hinausgehende Betreten des vorhandenen Wegenetzes sowie der Waldbereiche mit Ausnahme des Kletterns;

5. die jährliche Mahd der Wiese auf dem Grundstück Nr. 29/1, KG Losenstein, oder alternativ dazu die Beweidung mit Schafen und Ziegen, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

6. das Auf-den-Stock-Setzen aller Gehölze in Zone A in Abständen von mindestens zehn Jahren im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

7. die Reduktion des Gehölzbestands in Zone B, wobei eine bleibende Überschirmung von mindestens 70 % gewährleistet bleiben muss, sowie die Beweidung mit Ziegen und Schafen in diesem Areal, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

8. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen;

10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen davon sind die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die Durchführung von Treibjagden sowie die Wildfütterung.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.