Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 2. August 1965 das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg mit Wirkung vom 1. August 1965 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/1965
In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Wolfsegg das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1965 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
