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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 40/1971

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 79/2000 (DFB)

Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 13. September 1971 das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.

In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird als Kurbezirk des Luftkurortes St. Wolfgang im Salzkammergut das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut festgesetzt.

Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.