Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 52/2012

Änderung

LGBl.Nr. 81/2012

LGBl.Nr. 98/2020

LGBl.Nr. 21/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 30/2010, wird verordnet:

(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in der Gemeinde Altmünster im politischen Bezirk Gmunden sowie in den Gemeinden Weyregg am Attersee, Schörfling am Attersee, Aurach am Hongar und Steinbach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des . (Anm: LGBl.Nr. 81/2012, 98/2020)

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den , und bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Neuerrichtung von oberirdischen Telekommunikationsanlagen;

2. die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung von Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 5 kW oder einer Nabenhöhe von über 5 Metern sowie die Erweiterung bestehender kleinerer Windkraftanlagen auf eine Leistung von mehr als 5 kW oder eine Nabenhöhe von über 5 Metern;

3. die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von oberirdischen Niederspannungsleitungen bis zu einer Spannung von 1.000 Volt (1 kV) außerhalb der gemäß und geschützten Bereiche.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2020)

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung "Naturpark Attersee-Traunsee" festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 98/2020)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.