Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut erlassen.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

St. Wolfgang im Salzkammergut ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1971, SanRL-2603/5-1971-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.