Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Bad Zell

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Zell ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1976, SanRL-2693/4-1976-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Bad Zell.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.