Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 42/1964

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 39/1972

Präambel/Promulgationsklausel

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Wimsbach-Neydharting erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Kurordnung

für den Kurort Bad Wimsbach-Neydharting

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Wimsbach-Neydharting ist gemäß Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1950 (Bescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 29. Dezember 1950, Ges-153/16-1950) Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.