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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1963

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 38/1972

Präambel/Promulgationsklausel

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Schallerbach erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Kurordnung

für den Kurort Bad Schallerbach

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Schallerbach ist gemäß Anerkennungsbescheid der Landesregierung für Oberösterreich vom 16. April 1924, Zl. E/5-635/5, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Bad Schallerbach.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.