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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 51/1964

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 35/1972

Präambel/Promulgationsklausel

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Hall erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Bad Hall

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Hall ist gemäß Feststellungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1964, SanRL-1821/8-1963, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt:

a) das Gebiet der Marktgemeinde Bad Hall mit dem Markt Bad Hall und den Ortschaften Furtberg und Hehenberg;

b) das Gebiet der Ortsgemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall mit den Ortschaften Pfarrkirchen, Feyregg und Mühlgrub;

c) vom Gebiet der Ortsgemeinde Adlwang den Ortsteil Mühlgrub.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.