Alle Rechtstexte

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1964

Präambel/Promulgationsklausel

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Goisern erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Bad Goisern

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Bad Goisern ist gemäß Feststellungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 1. April 1964, SanRL-1806/7-1964, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Goisern.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.