Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anlage

Kurordnung

für den Kurort Aspach

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Aspach ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1974, SanRL-2668/8-1973-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Aspach.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.