Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 19 Wahrung der Zuständigkeit

Fällt eine beim Ausschuss (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Ausschuss (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Ausschuss die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Ausschuss mitzuteilen.