Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 16 Verlauf der Sitzung

Die bzw. der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und der §§ 5 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls geheim zu erfolgen hat.