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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 75/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

Bezeichnung

Das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß (offizielle Gebietskennziffer AT 3133000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 () Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ () und wird als „Europaschutzgebiet Mösl im Ebenthal“ bezeichnet.

Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 74/2017 als Naturschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß festgestellt wurde.

Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mösl im Ebenthal“ () ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ ()

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

7110*

Lebende Hochmoore

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Erlaubte Maßnahmen

Die im der Verordnung, mit der das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 74/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .

Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

Je nach Erfordernis ein- bis zweimalige Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

7110*

Lebende Hochmoore

Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze zu Gunsten der Latsche und hochmoortypischer Zwergsträucher

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.