Auf Grund des § 35 Abs. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, wird verordnet:
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 in Beitragsgruppen eingeteilt.
(2) In der Beitragsgruppenordnung sind die Beitragsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in folgende "Abteilungen" gegliedert:
- Land- und Forstwirtschaft
- Energie- und Wasserversorgung
- Bergbau; Steine- und Erden-Gewinnung
- Verarbeitendes Gewerbe; Industrie
- Bauwesen
- Handel; Lagerung
- Beherbergungs- und Gaststättenwesen
- Verkehr; Nachrichtenübermittlung
- Geld- und Kreditwesen, Privatversicherung; Wirtschaftsdienste
- Persönliche, soziale und öffentliche Dienste; Haushaltung
Innerhalb der Abteilungen sind die Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in Klassen (01-97), Gruppen (011-971) und Arten (011.0-971.9) zusammengefaßt.
(3) Soweit für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, gilt diese.
(4) Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten), die in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt sind, sind so eingereiht, wie die ihnen unmittelbar übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit).
(1) In den Tourismusgemeinden der Ortsklasse "Statutarstadt" (§ 3 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) werden nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4 für das jeweilige Stadtgebiet der Städte Linz, Steyr und Wels Zonen festgelegt. Für bestimmte Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der Anlage 1 werden, je nach Lage der Betriebsstätte in der Zone I oder in der Zone II, unterschiedliche Beitragsgruppen festgelegt.
(2) Die Zone I umfaßt jeweils die innerhalb der in den Anlagen 2 bis 4 färbig dargestellten Zonengrenzen gelegenen Stadtgebiete. Die Zone II umfaßt jeweils das gesamte Stadtgebiet gemäß des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992, gemäß des Statutes für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 8/1992, und gemäß des Statutes für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 9/1992, mit Ausnahme der Zone I.
(3) Die Zonengrenze wird nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 durch folgende Straßen (Gassen) bzw. Straßenteile (Gassenteile) sowie folgenden Fluß gebildet:
Dornacher Straße, Hausleitner Straße, Radweg (Reithalle, Kläranlage, Fußgängerbrücke), Puschmannstraße, Kematmüllerstraße, Haager Straße, Messererstraße, Gußwerkstraße, Mannlicherstraße, Seitenstettner Straße, Waldrandstraße, Neustiftgasse, Damberggasse, Arbeiterstraße, Hubergutstraße, Neuschönauer Hauptstraße bis Eisenbahntrasse, Eisenbahntrasse bis Stadtgrenze, Stadtgrenze bis Pyrachstraße, Pyrachstraße, Lilienhofweg, Leopold Werndl Straße zur Stadtgrenze, Stadtgrenze bis Leitenweg, Stelzhamerstraße, Aschacher Straße, Reitnerstraße, Schwaminger Straße bis Christkindlweg, Christkindlweg entlang Stadtgrenze bis Rosenegger Straße, Rosenegger Straße, Unterhimmler Straße bis Stadtgrenze, Stadtgrenze bis Staffelmayrstraße, Staffelmayrstraße, Wolfernstraße, Seifentruhe, Azwanger Straße, Steiner Straße, Retzenwinklerstraße, Bienenweg, Safrangarten, Friedhofstraße, Ennser Straße.
3. Für die Stadt Wels (Anlage 3):
Traunaustraße, Lichtenegger Straße, Salzburgerstraße südlich bis zur Stadtgrenze, nördlich entlang der Stadtgrenze bis zur Westbahn, die Westbahn entlang bis zur A 8 Innkreis Autobahn, A 25 Linzer Autobahn bis zur Stadtgrenze, entlang der Stadtgrenze bis zur Traklstraße, Pichlerstraße, Schafwiesenstraße, Negrellistraße; die Südgrenze bildet die Traun.
(Anm: LGBl. Nr. 60/1996, 119/2007)
(4) Wird eine Zonengrenze von einer Straße gebildet, so gelten auch jene Betriebsstätten als innerhalb der Zone gelegen, deren Zugang (Eingang) an der Straße, die eine Zonengrenze bildet, gelegen ist. Bei Straßenkreuzungen verläuft die Zonengrenze entlang der, der Zone nähergelegenen Fluchtlinie der Querstraße (einmündenden Straße).
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; jene Bestimmungen, die eine Beitragsgruppeneinteilung in der Ortsklasse D festlegen, treten jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991, mit der auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. Nr. 41/1991, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 außer Kraft.
Anlage 1
zur Verordnung der Oö. Landesregierung vom 17. August 1992, mit der
auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für
die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden
(Beitragsgruppenordnung)
Beitragsgruppe
in den Ortsklassen
Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) A B C Statu- D
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.