Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelung durch den Fischereireviervorstand

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:

1. die Arten des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht jährlich auszugebenden Lizenzen;

2. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;

3. die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer, soweit sie nicht durch bereits geregelt ist;

4. die Genehmigung der räumlich begrenzten Schleppfischerei mit Elektrobooten.

(Anm: LGBl. Nr. 17/2010, 86/2020)