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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 72/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 3. Ergänzung zur Nationalpark­erklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 132/2009, wird wie folgt ergänzt:

Die Nationalparkregion wird auf die Gemeindegebiete von Edlbach und Spital am Pyhrn ausgedehnt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.