Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, erhält den Kurztitel "Nationalparkerklärung `Oö. Kalkalpen` ".