Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

(1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Weyer-Land, Rosenau und Roßleithen werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen.

(2) Das Nationalparkgebiet umfasst zusätzlich zu den in der Verordnung LGBl. Nr. 112/1997 angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Laussa, Rading und Rosenau.

(3) Die Außengrenze des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone () und Bewahrungszone () werden in der Anlage B kartographisch (Maßstab 1:10.000) neu dargestellt.