Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,

3. aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;

4. aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;

5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.

6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;

9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;

10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);

11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;

12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß , BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.

(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.

(3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.