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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 697/1993

Änderung

BGBl. Nr. 773/1996 (NR: GP XX IA 311/A AB 440 S. 48. BR: 5302 AB 5339 S. 619.)

BGBl. I Nr. 89/2000 (NR: GP XXI IA 168/A AB 228 S. 33. BR: AB 6199 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 397L0011]

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 151/2001 (NR: GP XXI AB 886 S. 83. BR: 6489 AB 6497 S. 682.)

BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)

BGBl. I Nr. 153/2004 (NR: GP XXII RV 648 AB 757 S. 89. BR: 7157 AB 7171 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0035]

BGBl. I Nr. 14/2005 (NR: GP XXII IA 511/A AB 827 S. 96. BR: 7220 AB 7226 S. 719.)

BGBl. I Nr. 149/2006 (NR: GP XXII IA 847/A AB 1577 S. 160. BR: 7607 AB 7639 S. 737.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 87/2009 (NR: GP XXIV AB 271 S. 29. BR: 8136 AB 8166 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0011, 32003L0035]

BGBl. I Nr. 144/2011 (NR: GP XXIV RV 1387 AB 1572 S. 137. BR: 8615 AB 8651 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

BGBl. I Nr. 77/2012 (NR: GP XXIV RV 1809 AB 1867 S. 164. BR: AB 8768 S. 812.)

BGBl. I Nr. 95/2013 (NR: GP XXIV RV 2252 AB 2314 S. 203. BR: AB 8994 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32011L0092]

BGBl. I Nr. 14/2014 (NR: GP XXV IA 111/A AB 42 S. 14. BR: AB 9142 S. 827.)

BGBl. I Nr. 4/2016 (NR: GP XXV RV 626 AB 651 S. 111. BR: 9524 AB 9532 S. 850.)

BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 24.2.2016)

1. ABSCHNITT

.

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

.

Begriffsbestimmungen

.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

.

Änderungen

§ 3b.

Sachverständige, Kosten

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

.

Vorverfahren und Investorenservice

.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

.

Umweltverträglichkeitserklärung

.

Zeitplan

(§ 8.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000)

.

Öffentliche Auflage

.

Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

(§ 11.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000)

.

Umweltverträglichkeitsgutachten

.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

(§§ 14. bis 15

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000)

.

Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren

.

Entscheidung

.

Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

.

Abschnittsgenehmigungen

.

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

.

Abnahmeprüfung

.

Zuständigkeitsübergang

.

Nachkontrolle

.

Kontrollen und Duldungspflichten

3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

.

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

.

Verfahren, Behörde

.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

.

Zeitplan

.

Umweltverträglichkeitsgutachten

.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24f.

Entscheidung

.

Änderung vor Zuständigkeitsübergang

.

Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

4. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN

. bis .

 

5. ABSCHNITT UMWELTRAT

.

Einrichtung und Aufgaben

.

Zusammensetzung des Umweltrates

.

Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

.

Unterstützungspflichten

.

Verschwiegenheitspflichten

6. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 30.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 31.

Vorantragsabschnitt

§ 32.

Beteiligung im Vorantragsabschnitt

§ 33.

Zeitplan, Mitteilung

§ 34.

Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde

(§§ 35. bis 38.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000)

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

.

Behörden und Zuständigkeit

.

Rechtsmittelverfahren

(§ 40a.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)

.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 42a.

Fortbetriebsrecht

.

UVP-Dokumentation

.

Bericht an den Nationalrat

.

Strafbestimmungen

.

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

.

Vollziehung

Anhang 1

 

Anhang 2

 

Anmerkung

1. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 11.8.2000 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 89/2000). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Environmental Impact Assessment Act 2000

1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind , bis f, , , , , und nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des , , und anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde () in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

Änderungen

. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des bis 3 zu berücksichtigen, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

2. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Vorverfahren

. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.

(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung () aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des , auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach , allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.

Umweltverträglichkeitserklärung

. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. bleibt unberührt.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.

Zeitplan

. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.

(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung () über den Antrag gemäß ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.

(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung () über den Antrag gemäß ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.

(4) Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.

(5) Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.

Öffentliche Auflage

. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach durchzuführen ist,

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung () kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß anzuschließen.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind,

2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm

1. der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß vorliegen, zuzuleiten,

2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.

(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Umweltverträglichkeitsgutachten

. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß und 4, und vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(6) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. ist anzuwenden.

Mündliche Verhandlung

. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.

Entscheidung

. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des und 2 anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach , Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß zu entscheiden. ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Abschnittsgenehmigungen

. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die , 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

. Änderungen eines gemäß oder genehmigten Vorhabens sind vor dem in genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß zu genehmigen, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;

hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß ;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Stellungnahme gemäß kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der und , BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

Beachte: Abs. 4 und 7: Verfassungsbestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. .

Abs. 10 letzter Satz tritt am 1. Juni 2006 für Vorhaben außer Kraft,

für die ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Zu diesem

Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der am 31. Mai 2006

geltenden Rechtslage zu Ende zu führen (vgl. a).

Abnahmeprüfung

. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß bis 7 beizuziehen.

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle () durchzuführen ist.

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist.

Nachkontrolle

. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß oder zu dem gemäß im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Zuständigkeitsübergang

. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) In Fällen des geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen () erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß erteilten Genehmigungsbescheide.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von bis 4 und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

(5) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

Kontrollen und Duldungspflichten

. (1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die Betreiber/innen oder ihre Vertreter/innen haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung () nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung () im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, oder Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung () nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung () im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist anzuwenden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Verfahren, Behörde

. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.

(5) Von geplanten Vorhaben nach und hat die Behörde gemäß Abs. 2 die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß oder ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach , zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(6) Bei der Prüfung gemäß und sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; (Vorverfahren); (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); (mündliche Verhandlung).

(8) (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt .

(9) Im vereinfachten Verfahren ist (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und vierter Satz.

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß oder unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(11) Bedingen sich Vorhaben des und gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten () oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung () in Auftrag geben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 2 bis 4.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den in genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des , auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß zu übermitteln.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß , auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde gemäß hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Zeitplan

. (1) Die Behörde gemäß hat gemeinsam mit den sonstigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.

(2) Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Umweltverträglichkeitsgutachten

. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß , und vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß zu machen,

4. Darlegungen gemäß und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des , eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. , 3 und 8 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde, dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten () ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. ist anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Änderung des Projektes

. (1) In einem Genehmigungsverfahren, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

2. hat die Behörde gemäß den gemäß und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; sowie und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

Entscheidung und Nachkontrolle

. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben ( und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben ( sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach , Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) (Verfassungsbestimmung) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Parteistellung. Die im bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß haben Parteistellung nach Maßgabe des mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt und 3.

(9) Im Verfahren nach und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach und 3 sind weiters anzuwenden:

(Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie

gilt; (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des sind die Bestimmungen der bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(16) Die Behörde gemäß hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Beachte: Abs. 8: Verfassungsbestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. und Abs. 19 Z 3 und 4.

4. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN

. Hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere , , und ) erlassen.

. Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß .

. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die , , und als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.

. (1) Der Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(2) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

5. ABSCHNITT

UMWELTRAT

Einrichtung und Aufgaben

. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltrat eingerichtet.

(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:

1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;

2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß beizufügen;

3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß durch eine Stellungnahme zu ergänzen;

4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;

5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;

6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.

(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.

(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.

Zusammensetzung des Umweltrates

. (1) Dem Umweltrat gehören an:

1. Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;

2. Je ein/e Vertreter/in des österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;

4. je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5. zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;

2. Mitglieder des Umweltsenates;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Funktionsperiode des/der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung der Vertretung gemäß , fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder der Umweltsenat die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.

(7) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

(8) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.

Unterstützungspflichten

. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Verschwiegenheitspflichten

. Die Mitglieder des Umweltrates und die nach zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG

Behörden

. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß . Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß , ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß , dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß . Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in bezeichneten Zeitpunkt.

. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der , und . Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach .

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

. Die in und 2, , und geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Abweichend von können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.

UVP-Dokumentation

. (1) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (, 24 Abs. 3), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

Bericht an den Nationalrat

. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß , zu berichten.

Strafbestimmungen

. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

1. bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung ( und 24 Abs. 1) durchführt oder betreibt;

2. bis zu Euro 15 000, wer

a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach bis 4 und 6 oder nicht einhält,

b) der Anzeigepflicht gemäß nicht nachkommt,

c) entgegen und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.

(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

(4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

(5) Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des § 30 Abs. 2 das Anhörungsverfahren gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des § 30 Abs. 3 das Anhörungsverfahren gemäß des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(7) Die , 24, 30, 35 Abs. 1 und 47 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) Die , 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, , , bis 10, , , , bis 18a, bis 23b, bis 10, bis , und 2, , und 8, bis 45, bis 11 und , 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2000 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die §§ 8, 11, 14, 15 sowie die §§ 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.

(10) Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996.

(11) Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem

5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996

vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.

(12) und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(14) Die und 24h Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(15) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des gilt sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des in eine Genehmigung gemäß einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist sinngemäß anzuwenden.

(16) Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des gilt sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des in eine Genehmigung gemäß einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist sinngemäß anzuwenden.

(17) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie angewendet hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.

(18) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Die , , , 5 und 7, , , , bis 5, , , , , , , , 3, 4, 6 und 8 bis 10, , , bis , bis , , , und sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

2. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 24f, Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft.

2a. letzter Satz tritt am 1. Juni 2006 für Vorhaben außer Kraft, für die ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der am 31. Mai 2006 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

3. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß vorliegt und ein Verfahren gemäß oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. und Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß oder nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.

4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

5. Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:

a) Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß durchgeführt wird;

b) Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt;

c) Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß eingeleitet und bis zum 31. Mai 2005 die Kundmachung gemäß durchgeführt wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt.

(19) (Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter Verfassungsbestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

2. und dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten am 1. Jänner 2005 außer Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Z 3 und des Abs. 18 Z 5 in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.

3. Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:

a) Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung gemäß erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des die Bestimmung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004;

b) Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des die Bestimmung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

4. In Bezug auf Vorhaben nach Z 3, für die das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 genannten Personen.

Beachte: Abs. 19: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der bis 24h und des in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.

(3) Für die Vollziehung der , 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

(4) Für die Vollziehung des und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

___________________________________________________________________

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

___________________________________________________________________

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

___________________________________________________________________

Abfallwirtschaft

___________________________________________________________________

Z 1 a) Deponien für

gefährliche

Abfälle;

Berechnungsgrundlage

() für

Änderungen ist

das bescheidmäßig

genehmigte

Gesamtvolumen;

b) Anlagen zur

biologischen,

physikalischen

oder

mechanisch-biologischen

Behandlung von

gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität

von mindestens

20 000 t/a;

c) sonstige Anlagen

zur Behandlung

(thermisch, chemisch)

von gefährlichen

Abfällen;

ausgenommen sind

Anlagen zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung.

____________________________________________________________________

Z 2 a) Massenabfall- d) Baurestmassen-

oder deponien mit

Reststoff- einem

deponien mit Gesamtvolumen

einem von mindestens

Gesamtvolumen 1 000 000 m3;

von mindestens e) Anlagen zur

500 000 m3; Aufbereitung

b) Untertage- von

deponien für Baurestmassen

nicht mit einer

gefährliche Kapazität von

Abfälle mit mindestens

einem 200 000 t/a.

Gesamtvolumen

von mindestens

500 000 m3;

c) sonstige

Anlagen zur

Behandlung

(thermisch,

chemisch,

physikalisch,

biologisch,

mechanisch-

biologisch)

von nicht

gefährlichen

Abfällen mit

einer

Kapazität von

mindestens

35 000 t/a

oder 100 t/d,

ausgenommen

sind Anlagen

zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung

oder

mechanischen

Sortierung;

____________________________________________________________________

Z 3 a) Anlagen zur c) Anlagen zur

Lagerung von Lagerung von

Alt-Kraftfahr- Alt-Kraftfahr-

zeugen zeugen

einschließlich einschließlich

Einrichtungen Einrichtungen

zum Zerteilen zum Zerteilen in

mit einer schutzwürdigen

Gesamtlager- Gebieten der

kapazität von Kategorie C mit

mindestens einer

10 000 t; Gesamtlager-

b) Anlagen zur kapazität von

Lagerung von mindestens

Eisenschrott 5 000 t.

und Alteisen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mindestens

30 000 t;

____________________________________________________________________

Energiewirtschaft

____________________________________________________________________

Z 4 a) Thermische b) thermische

Kraftwerke Kraftwerke oder

oder andere andere

Feuerungs- Feuerungsanlagen

anlagen mit in schutzwürdigen

einer Brenn- Gebieten der

stoffwärme- Kategorie D mit

leistung von einer Brennstoff-

mindestens wärmeleistung von

200 MW; mindestens 100 MW.

____________________________________________________________________

Z 5 Kernkraftwerke

oder andere

Kernreaktoren,

sofern sie nicht

vom

Atomsperrgesetz

(BGBl. Nr.

676/1978)

verboten sind,

einschließlich

der Demontage

oder Stilllegung

solcher

Kraftwerke oder

Reaktoren;

ausgenommen sind

Reaktoren in

Forschungsein-

richtungen für

die Herstellung

und Bearbeitung

von spaltbaren

und

brutstoffhaltigen

Stoffen, deren

Höchstleistung

1 kW thermische

Dauerleistung

nicht übersteigt.

____________________________________________________________________

Z 6 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Nutzung von Nutzung von

Windenergie Windenergie in

mit einer schutzwürdigen

elektrischen Gebieten der

Gesamtleistung Kategorie A mit

von mindestens einer elektrischen

20 MW oder mit Gesamtleistung von

mindestens mindestens 10 MW

20 Konvertern; oder mit mindestens

10 Konvertern.

____________________________________________________________________

Umgang mit

radioaktiven

Stoffen

____________________________________________________________________

Z 7 a) Anlagen zur

Herstellung

oder

Anreicherung

von

Kernbrenn-

stoffen oder

zur Wieder-

aufbereitung,

Aufarbeitung

oder

Beseitigung von

bestrahlten

Kernbrenn-

stoffen;

b) Anlagen zur

Aufarbeitung

oder

Endlagerung von

hochradio-

aktiven

Abfällen;

c) Anlagen zur

Endlagerung

schwach- und

mittelradio-

aktiver

Abfälle;

d) Anlagen mit dem

ausschließ-

lichen Zweck

der für mehr

als zehn Jahre

geplanten

Lagerung

bestrahlter

Kernbrennstoffe

oder

radioaktiver

Abfälle an einem

anderen als dem

Produktionsort

(ausgenommen

Lagerung von

Abfällen von

radioaktiven

Stoffen

natürlichen

Ursprungs wie

zB Granit).

Berechnungsgrund-

lage ()

für Änderungen der

lit. a bis d ist

die bescheidmäßig

genehmigte

Produktions- bzw.

Lagerkapazität.

____________________________________________________________________

Z 8 Bau von Teilchen-

beschleunigern ab

50 MeV.

____________________________________________________________________

Infrastruktur-

projekte

____________________________________________________________________

Z 9 a) Neubau von d) Neubau g) Ausbaumaßnahmen

Schnellstraßen zusätzlicher sonstiger Art an

oder ihrer Anschluss- Schnellstraßen *1)

Teilabschnitte, stellen an oder Neubau

ausgenommen Schnellstraßen sonstiger Straßen

zusätzliche *1), wenn auf oder ihrer

Anschluss- allen Rampen Teilabschnitte,

stellen; insgesamt eine wenn ein

als Neubau durchschnitt- schutzwürdiges

gilt auch liche tägliche Gebiet der

die Zulegung Verkehrsbe- Kategorien A oder C

von zwei auf lastung (DTV) berührt wird und

vier oder von mindestens eine

mehr 8 000 Kraft- durchschnittliche

Fahrstreifen fahrzeugen in tägliche

auf einer einem Progno- Verkehrsbelastung

durchgehenden sezeitraum von (DTV) von

Länge von fünf Jahren zu mindestens

mindestens erwarten ist; 2 000 Kraftfahr-

10 km; e) Neubau zeugen in einem

b) Neubau sonstiger Prognosezeitraum

sonstiger Straßen oder von fünf Jahren zu

Straßen oder ihrer Teilab- erwarten ist;

ihrer Teilab- schnitte mit h) Ausbaumaßnahmen

schnitte mit einer sonstiger Art an

einer durchgehenden Schnellstraßen *1),

durchgehenden Länge von Neubau sonstiger

Länge von mindestens Straßen oder ihrer

mindestens 5 km, wenn auf Teilabschnitte mit

10 km, wenn der neuen einer durchgehenden

auf der neuen Straße eine Länge von

Straße eine durchschnitt- mindestens 500 m,

durchschnitt- liche tägliche jeweils wenn ein

liche tägliche Verkehrsbe- schutzwürdiges

Verkehrsbe- lastung (DTV) Gebiet der

lastung (DTV) von mindestens Kategorien B oder D

von mindestens 15 000 Kraft- berührt wird und

2 000 Kraft- fahrzeugen in eine

fahrzeugen in einem Progno- durchschnittliche

einem Progno- sezeitraum von tägliche

sezeitraum von fünf Jahren zu Verkehrsbelastung

fünf Jahren zu erwarten ist; (DTV) von

erwarten ist; f) Vorhaben der mindestens

als Neubau gilt lit. a, b, c 2 000 Kraftfahr-

auch die oder e, wenn zeugen in einem

Zulegung von das Längenkri- Prognosezeitraum

zwei auf vier terium der von fünf Jahren

oder mehr jeweiligen lit.  zu erwarten ist;

Fahrstreifen; nur gemeinsam i) Neubau sonstiger

c) Neuerrichtung mit daran Straßen oder ihrer

einer zweiten unmittelbar Teilabschnitte,

Richtungsfahr- angrenzenden, wenn ein

bahn auf einer noch nicht oder schutzwürdiges

durchgehenden in den letzten Gebiet der

Länge von 10 Jahren dem Kategorie E berührt

mindestens Verkehr frei wird und eine

10 km; gegebenen durchschnittliche

Teilstücken tägliche

erreicht wird; Verkehrsbelastung

(DTV) von

mindestens

15 000 Kraftfahr-

zeugen in einem

Prognosezeitraum

von fünf Jahren zu

erwarten ist;

Als Neubau im Sinn

der lit. g bis i gilt

auch die Zulegung von

zwei auf vier oder

mehr Fahrstreifen;

ausgenommen von lit. g

bis i ist die

Berührung von

schutzwürdigen

Gebieten

ausschließlich durch

Schutzbauten zur

Beseitigung von

Gefahrenbereichen oder

durch auf Grund von

Katastrophenfällen,

durch die

Niveaufreimachung von

Eisenbahnkreuzungen

oder durch

Brückenneubauten

bedingte Umlegungen

von bestehenden

Straßen.

Bei lit. g und h ist

nicht

anzuwenden.

Von Z 9 sind

Bundesstraßen ()

nicht erfasst.

____________________________________________________________________

Z 10 a) Neubau von d) Vorhaben der e) Neubau von

Eisenbahn-Fern- lit. b und c, Eisenbahnstrecken

verkehrs- wenn das oder ihrer

strecken oder Längenkriterium Teilabschnitte wenn

ihrer nur gemeinsam ein schutzwürdiges

Teilabschnitte; mit daran Gebiet der

b) Neubau von unmittelbar Kategorien A, B, C

sonstigen angrenzenden, oder E berührt

Eisenbahn- noch nicht oder wird;

strecken oder in den letzten f) Änderung von

ihrer 10 Jahren dem Eisenbahnstrecken

Teilabschnitte Verkehr frei oder ihrer

auf einer gegebenen Teilabschnitte wenn

durchgehenden Teilstücken die Mitte des

Länge von erfüllt ist und äußersten Gleises

mindestens die Behörde im der geänderten

10 km; Einzelfall Trasse von der

c) Änderung von feststellt, Mitte des äußersten

Eisenbahn- dass auf Grund Gleises der

strecken oder einer bestehenden Trasse

ihrer Kumulierung der mehr als 100 m

Teilabschnitte Auswirkungen entfernt ist und

auf einer der Teilstücke ein schutzwürdiges

durchgehenden mit erheblichen Gebiet der

Länge von schädlichen, Kategorien A, B, C

mindestens belästigenden oder E berührt

10 km, sofern oder wird;

die Mitte des belastenden g) Änderung von

äußersten Auswirkungen Eisenbahnstrecken

Gleises der auf die Umwelt durch Zulegung

geänderten zu rechnen und eines Gleises auf

Trasse von der daher eine einer durchgehenden

Mitte des Umweltverträg- Länge von

äußersten lichkeitsprü- mindestens 2,5 km,

Gleises der fung für das wenn ein

bestehenden geplante schutzwürdiges

Trasse mehr als Vorhaben Gebiet der

100 m entfernt durchzuführen Kategorien A, B

ist; ist; oder C berührt

wird;

h) Änderung von

Eisenbahnstrecken

oder ihrer

Teilabschnitte mit

einem

Verkehrsaufkommen

(vor oder nach der

Kapazitätserhöhung)

von mindestens

60 000 Zügen/Jahr

durch Erhöhung der

Zugkapazität um

mindestens 25%,

wenn ein

schutzwürdiges

Gebiet der

Kategorie E berührt

wird.

Ausgenommen von

lit. e bis h sind

Straßenbahnen,

Stadtschnellbahnen

in Hochlage,

Untergrundbahnen,

Hängebahnen und

ähnliche Bahnen

besonderer Bauart,

die ausschließlich

oder vorwiegend

der Personenbeför-

derung dienen,

innerhalb

geschlossener

Siedlungsgebiete,

sowie

Anschlussbahnen;

ausgenommen ist

auch die Berührung

von schutzwürdigen

Gebieten

ausschließlich

durch Schutzbauten

zur Beseitigung

von

Gefahrenbereichen

oder durch auf

Grund von

Katastrophenfällen

bedingte

Umlegungen.

Bei lit. c, f, g

und h ist

Abs. 5 nicht

anzuwenden. Von

Z 10 sind Hoch-

leistungsstrecken

() nicht

erfasst.

____________________________________________________________________

Z 11 a) Verschubbahn- c) Verschubbahnhöfe in

höfe mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder C

mindestens mit einer Flächen-

75 ha; inanspruchnahme von

b) Frachtenbahn- mindestens 30 ha;

höfe, d) Frachtenbahnhöfe,

Güterterminals Güterterminals oder

oder Güterver- Güterverkehrs-

kehrszentren zentren in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder C

mindestens mit einer Flächen-

50 ha; inanspruchnahme von

mindestens 25 ha.

____________________________________________________________________

Z 12 a) Neuerschließung c) Neuerschließung

oder Änderung oder Änderung

(Erweiterung) (Erweiterung) von

von Gletscher- Schigebieten *1a)

schigebieten, durch Errichtung

wenn damit von

eine Flächenin- Seilförderanlagen

anspruchnahme zur

durch Personenbeförderung

Pistenneubau oder Schleppliften

oder durch oder Errichtung von

Lifttrassen Pisten in

verbunden ist; schutzwürdigen

b) Neuerschließung Gebieten der

oder Änderung Kategorie A, wenn

(Erweiterung) damit eine Flächen-

von inanspruchnahme

Schigebieten durch Pistenneubau

*1a) durch oder durch

Errichtung von Lifttrassen von

Seilförder- mindestens 10 ha

anlagen zur verbunden ist.

Personenbeför-

derung oder Bei Z 12 sind

Schleppliften Abs. 2 und

oder Errichtung mit der Maßgabe

von Pisten, anzuwenden, dass die

wenn damit eine Behörde im Einzelfall

Flächeninan- festzustellen hat, ob

spruchnahme mit auf Grund einer

Geländeverän- Kumulierung der

derung durch Auswirkungen mit

Pistenneubau erheblichen

oder durch schädlichen,

Lifttrassen von belästigenden oder

mindestens belastenden

20 ha verbunden Auswirkungen auf die

ist; Umwelt zu rechnen und

daher eine Umweltver-

träglichkeitsprüfung

durchzuführen ist,

wenn mit dem

beantragten Vorhaben

oder der beantragten

Änderung eine

Flächeninanspruchnahme

durch Pistenneubau

oder durch Lifttrassen

von mindestens 5 ha

verbunden ist und

dieses Vorhaben mit

einem oder mehreren

anderen derartigen

Vorhaben in einem

räumlichen

Zusammenhang steht.

____________________________________________________________________

Z 13 a) Rohrleitungen b) Rohrleitungen für

für den den Transport von

Transport von Öl, Erdölprodukten,

Öl, Chemikalien oder

Erdölprodukten, Gas in

Chemikalien schutzwürdigen

oder Gas mit Gebieten der

einem Innen- Kategorien A oder C

durchmesser von mit einem

mindestens Innendurchmesser

800 mm und von mindestens

einer Länge von 500 mm und einer

mindestens Länge von

40 km; mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (

Abs. 2 und 3) der

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

____________________________________________________________________

Z 14 a) Neubau von e) Neuerrichtung von

Flugplätzen, Pisten in

ausgenommen schutzwürdigen

Segelflugfelder Gebieten der

und Flugplätze Kategorien A, D

für oder E mit einer

Hubschrauber, Grundlänge von

die überwiegend mindestens 1 050 m;

Rettungsein- f) Änderungen von

sätzen, Flugplätzen durch

Einsätzen der Neuerrichtung oder

Sicherheitsver- Verlängerung von

waltung, der Pisten in

Erfüllung von schutzwürdigen

Aufgaben der Gebieten der

Landesverteidi- Kategorien A, D

gung oder der oder E, wenn durch

Verkehrsüber- die Neuerrichtung

wachung mit oder Verlängerung

Hubschraubern die

dienen; Gesamtpistenlänge

b) Neuerrichtung um mindestens 12,5%

von Pisten mit erweitert wird;

einer g) Änderungen von

Grundlänge von Flugplätzen in

mindestens schutzwürdigen

2 100 m; Gebieten der

c) Änderungen von Kategorien A, D

Flugplätzen oder E, wenn

durch dadurch eine

Neuerrichtung Erhöhung der Anzahl

oder der Flugbewegungen

Verlängerung (mit

von Pisten, Motorflugzeugen,

wenn durch die Motorseglern im

Neuerrichtung Motorflug oder

oder Hubschraubern) um

Verlängerung mindestens 12,5% in

die Gesamt- einem

pistenlänge um Prognosezeitraum

mindestens 25% von 5 Jahren zu

erweitert wird; erwarten ist.

d) Änderungen von

Flugplätzen, Von lit. b bis g

wenn dadurch ausgenommen ist die

eine Erhöhung Errichtung und

der Verlängerung von

Flugbewegungen Pisten sowie sonstige

(mit Motorflug- Änderungen von

zeugen, Flugplätzen, die im

Motorseglern im überwiegenden Ausmaß

Motorflug oder für Zwecke der

Hubschraubern) Militärluftfahrt

um mindestens genützt werden.

20.000 in einem

Prognosezeit- Von lit. c und f

raum von ausgenommen sind

5 Jahren zu weiters Vorhaben, die

erwarten ist. ausschließlich der

Erhöhung der

Flugsicherheit dienen.

____________________________________________________________________

Z 15 a) Neubau von d) Neubau von

Häfen, Kohle- Häfen, Kohle- oder

oder Ölländen, Ölländen in

die Schiffen schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Tragfähigkeit Kategorien A

von mehr als oder C;

1 350 t e) Änderungen von

zugänglich Häfen in

sind; schutzwürdigen

b) Änderungen von Gebieten der

Häfen durch Kategorien A oder C

Erweiterung der durch Erweiterung

Wasserfläche der Wasserfläche

oder Vertiefung oder Vertiefung

jeweils um jeweils um

mindestens 25%; mindestens 12,5%;

c) Neubau von f) Neubau von

Wasserstraßen, Wasserstraßen in

die Schiffen schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Tragfähigkeit Kategorien A

von mehr als oder C.

1 350 t

zugänglich

sind.

____________________________________________________________________

Z 16 a) Starkstromfrei- b) Starkstromfrei-

leitungen mit leitungen in

einer schutzwürdigen

Nennspannung Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder B

220 kV und mit einer

einer Länge von Nennspannung von

mindestens mindestens 110 kV

15 km; und einer Länge von

mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (

Abs. 2 und 3) von

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

____________________________________________________________________

Z 17 a) Freizeit- oder b) Freizeit- oder

Vergnügungs- Vergnügungsparks

parks *2), *2), Sportstadien

Sportstadien oder Golfplätze in

oder Golfplätze schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Flächeninan- Kategorien A oder D

spruchnahme von mit einer Flächen-

mindestens inanspruchnahme

10 ha oder von mindestens 5 ha

mindestens oder mindestens

1 500 750 Stellplätzen

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

für

Kraftfahrzeuge; Bei lit. a und b ist

mit der

Maßgabe anzuwenden,

dass die beantragte

Änderung eine Kapazi-

tätsausweitung von 25%

des Schwellenwertes

nicht erreichen muss.

c) Vorhaben nach lit.

a und b und damit

in Zusammenhang

stehende Anlagen,

die auf Grund von

Vereinbarungen mit

internationalen

Organisationen für

Großveranstaltungen

(zB Olympische

Spiele, Welt- oder

Europa-

meisterschaften,

Formel 1-Rennen)

errichtet,

verändert oder

erweitert werden,

nach Durchführung

einer

Einzelfallprüfung

gemäß ;

Lit. a und b sind

nicht anzuwenden, wenn

die besonderen

Voraussetzungen der

lit. c vorliegen.

____________________________________________________________________

Z 18 a) Industrie- oder c) Industrie- oder

Gewerbeparks Gewerbeparks *3) in

*3) mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder D

mindestens mit einer Flächen-

50 ha; inanspruchnahme von

b) Städtebauvor- mindestens 25 ha.

haben *3a) mit

einer

Nutzfläche von

mehr als

100.000 m2;

____________________________________________________________________

Z 19 a) Einkaufszentren b) Einkaufszentren

*4) mit einer *4) in

Flächeninan- schutzwürdigen

spruchnahme von Gebieten der

mindestens Kategorien A oder D

10 ha oder mit einer Flächen-

mindestens inanspruchnahme von

1 000 Stell- mindestens 5 ha

plätzen für oder mindestens

Kraftfahrzeuge; 500 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

Bei lit. a und b ist

mit der

Maßgabe anzuwenden,

dass die beantragte

Änderung eine Kapazi-

tätsausweitung von 25%

des Schwellenwertes

nicht erreichen muss.

____________________________________________________________________

Z 20 a) Beherbergungs- b) Beherbergungs-

betriebe, wie betriebe, wie

Hotels oder Hotels oder

Feriendörfer, Feriendörfer, samt

samt Neben- Nebeneinrichtungen

einrichtungen in schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Bettenzahl von Kategorien A oder B

mindestens mit einer

500 Betten oder Bettenzahl von

einer Flächen- mindestens

inanspruchnahme 250 Betten oder

von mindestens einer Flächeninan-

5 ha, außerhalb spruchnahme von

geschlossener mindestens 2,5 ha,

Siedlungs- außerhalb

gebiete; geschlossener

Siedlungsgebiete.

____________________________________________________________________

Z 21 a) Öffentlich b) öffentlich

zugängliche zugängliche

Parkplätze oder Parkplätze oder

Parkgaragen *4a) Parkgaragen *4a)

für für Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen

mit mindestens Gebieten der

1 500 Stell- Kategorie A, B

plätzen für oder D mit

Kraftfahrzeuge; mindestens

750 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

____________________________________________________________________

Z 22 a) Jachthäfen b) Jachthäfen

(einschließlich (einschließlich

Bojenfelder) Bojenfelder) in

mit mindestens schutzwürdigen

300 Gebieten der

Liegeplätzen Kategorie A mit

für Sportboote; mindestens

150 Liegeplätzen

für Sportboote.

____________________________________________________________________

Z 23 a) Campingplätze b) Campingplätze in

außerhalb schutzwürdigen

geschlossener Gebieten der

Siedlungs- Kategorie A mit

gebiete mit mindestens

mindestens 500 250 Stellplätzen,

Stellplätzen; außerhalb

geschlossener

Siedlungsgebiete.

____________________________________________________________________

Z 24 a) Ständige Renn- b) ständige Renn- oder

oder Teststrecken für

Teststrecken Kraftfahrzeuge in

für schutzwürdigen

Kraftfahrzeuge Gebieten der

ab 2 km Länge; Kategorie A.

c) die

Wiedererrichtung,

Erweiterung oder

Adaption von

Rennstrecken nach

lit. a und b, die

mindestens 20 Jahre

bestehen oder

Bestand gehabt

haben, sowie

Strecken nach lit. a

und b zum Zweck der

Fahr- und

Sicherheits-

qualitätschecks von

Fahrzeug-

herstellern, bei

denen gesetzlich

zwingend

vorgeschriebene

Sicherheits-

überprüfungen

(Funktions-

tüchtigkeit, etwa

von Lenkung,

Bremsen), die einen

integrierten

Bestandteil des

Produktionszyklus

darstellen,

durchgeführt

werden, nach

Durchführung einer

Einzelfallprüfung

gemäß ;

Lit. a und b sind

nicht anzuwenden, wenn

die besonderen

Voraussetzungen der

lit. c vorliegen.

____________________________________________________________________

Bergbau

____________________________________________________________________

Z 25 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Lockergestein (Lockergestein -

- Nass- oder - Nass- oder

Trocken- Trocken-

baggerung, baggerung,

Festgestein im Festgestein im

Kulissenabbau Kulissenabbau

mit mit

Sturzschacht, Sturzschacht,

Schlauchband- Schlauchband-

förderung oder förderung oder

einer in ihren einer in ihren

Umweltaus- Umweltaus-

wirkungen wirkungen

gleichartigen gleichartigen

Fördertechnik) Fördertechnik)

oder oder

Torfgewinnung Torfgewinnung

mit einer in schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorien A oder E

20 ha; und für

b) Erweiterungen Nassbaggerung und

einer Entnahme Torfgewinnung auch

von Kategorie C, mit

mineralischen einer Fläche *5)

Rohstoffen im von mindestens

Tagbau 10 ha;

(Lockergestein d) Erweiterungen einer

- Nass- oder Entnahme von

Trocken- mineralischen

baggerung, Rohstoffen im

Festgestein im Tagbau

Kulissenabbau (Lockergestein -

mit Nass- oder

Sturzschacht, Trockenbaggerung,

Schlauchband- Festgestein im

förderung oder Kulissenabbau mit

einer in ihren Sturzschacht,

Umweltaus- Schlauchbandförde-

wirkungen rung oder einer in

gleichartigen ihren

Fördertechnik) Umweltauswirkungen

oder einer gleichartigen

Torfgewinnung, Fördertechnik) oder

wenn die Fläche einer Torfgewinnung

*5) der in den in schutzwürdigen

letzten Gebieten der

10 Jahren Kategorien A oder E

bestehenden und für

oder Nassbaggerung und

genehmigten Torfgewinnung auch

Abbaue und der Kategorie C, wenn

beantragten die Fläche *5) der

Erweiterung in den letzten

mindestens 10 Jahren

20 ha und die bestehenden oder

zusätzliche genehmigten Abbaue

Flächeninan- und der beantragten

spruchnahme *5) Erweiterung

mindestens 5 ha mindestens 10 ha

beträgt; und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme *5)

mindestens 2,5 ha

beträgt;

Ausgenommen von Z 25

sind die unter Z 37

erfassten Tätigkeiten.

____________________________________________________________________

Z 26 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Festgestein) (Festgestein) in

mit einer schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorie A oder E

10 ha; mit einer Fläche

b) Erweiterungen *5) von mindestens

einer Entnahme 5 ha;

von d) Erweiterungen einer

mineralischen Entnahme von

Rohstoffen im mineralischen

Tagbau Rohstoffen im

(Festgestein), Tagbau

wenn die Fläche (Festgestein) in

*5) der in den schutzwürdigen

letzten zehn Gebieten der

Jahren Kategorie A oder E,

bestehenden wenn die Fläche *5)

oder der in den letzten

genehmigten zehn Jahren

Abbaue und der bestehenden oder

beantragten genehmigten Abbaue

Erweiterung und der beantragten

mindestens Erweiterung

13 ha und die mindestens 7,5 ha

zusätzliche und die zusätzliche

Flächeninan- Flächeninanspruch-

spruchnahme *5) nahme *5)

mindestens 3 ha mindestens 1,5 ha

beträgt; beträgt.

____________________________________________________________________

Z 27 a) Untertagebau b) Untertagebau in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme für Kategorie A mit

zusammenhängen- einer Flächeninan-

de obertägige spruchnahme für

Anlagen und zusammenhängende

Betriebsein- obertägige Anlagen

richtungen von und Betriebsein-

mindestens richtungen von

10 ha; mindestens 5 ha.

____________________________________________________________________

Z 28 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen,

Bohrlochbergbau auf

Salz sowie die unter

Z 29 und 33 erfassten

Tätigkeiten.

____________________________________________________________________

Z 29 a) Förderung von c) Förderung von Erdöl

Erdöl oder Erdgas in

Erdgas mit schutzwürdigen

einer Kapazität Gebieten der

von mindestens Kategorie A mit

500 t/d pro einer Kapazität von

Sonde bei Erdöl mindestens 250 t/d

und von pro Sonde bei Erdöl

mindestens und von mindestens

500 000 m3/d 250 000 m3/d pro

pro Sonde bei Sonde bei Erdgas;

Erdgas; d) Gewinnungsstationen

b) Gewinnungssta- des Kohlenwasser-

tionen des stoffbergbaus in

Kohlenwasser- schutzwürdigen

stoffbergbaus Gebieten der

mit einer Kategorie A mit

Verarbeitungs- einer Verarbei-

kapazität von tungskapazität von

mindestens mindestens 750 t/d

2 000 t/d bei bei Erdöl und von

Erdöl und von mindestens

mindestens 1 000 000 m3/d bei

2 000 000 m3/d Erdgas.

bei Erdgas; oder

(Mengen bzw.

Volumenangaben bei

atmosphärischem

Druck.)

____________________________________________________________________

Wasserwirtschaft

____________________________________________________________________

Z 30 Wasserkraftanlagen

(Talsperren,

Flussstaue,

Ausleitungen) mit

einer

Engpassleistung

von mindestens

15 MW sowie

Kraftwerke in

Kraftwerksketten

*7) ab 2 MW.

____________________________________________________________________

Z 31 a) Stauwerke und b) Stauwerke und

sonstige sonstige Anlagen

Anlagen zur zur Zurückhaltung

Zurückhaltung oder dauerhaften

oder Speicherung von

dauerhaften Wasser in

Speicherung von schutzwürdigen

Wasser, in Gebieten der

denen über Kategorie A mit

10 000 000 m3 einer

Wasser neu oder Speicherkapazität

zusätzlich von mindestens

zurückgehalten 2 000 000 m3.

oder

gespeichert

werden;

____________________________________________________________________

Z 32 a) Grundwasserent-

nahme- oder

künstliche

Grundwasseran-

reicherungs-

projekte mit

einem

jährlichen

Entnahme- oder

Anreicherungs-

volumen von

mindestens

10 000 000 m3;

b) andere Grund-

wasserentnahme-

projekte *8),

wenn im

Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasser-

dargebotes des

von der

Entnahme

betroffenen

Einzugsgebietes

beansprucht

werden sollen;

c) andere

künstliche

Grundwasseran-

reicherungspro-

jekte *9), wenn

im Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasserdar-

gebotes im

Abströmbereich

dotiert werden

sollen.

____________________________________________________________________

Z 33 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen im

Zusammenhang mit der

Wasserversorgung ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorien A oder C;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen.

____________________________________________________________________

Z 34 Wasserfernleitungen

mit einer Länge von

mindestens 100 km in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie C.

____________________________________________________________________

Z 35 Anlagen zur

Bodenentwässerung

mit einer Fläche

von mindestens

300 ha.

____________________________________________________________________

Z 36 Anlagen zur

Bodenbewässerung

mit einer

jährlichen

Bewässerungsfläche

von mindestens

2 500 ha.

____________________________________________________________________

Z 37 Gewinnung von

mineralischen

Rohstoffen durch

Baggerung in einem

Fluss in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A mit einer

Entnahmemenge von mehr

als insgesamt

400 000 m3 oder mehr

als 100 000 m3/a,

ausgenommen

flussbauliche

Erhaltungsmaßnahmen an

diesem Fluss.

____________________________________________________________________

Z 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

____________________________________________________________________

Z 39 a) Bauvorhaben zur c) Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen

cen von einem von einem

Flusseinzugsge- Flusseinzugsgebiet

biet in ein in ein anderes in

anderes, wenn schutzwürdigen

durch die Gebieten der

Umleitung Kategorie A, wenn

Wassermangel durch die Umleitung

verhindert Wassermangel

werden soll und verhindert werden

mehr als soll und mehr als

100 000 000 25 000 000 m3/a an

m3/a an Wasser Wasser umgeleitet

umgeleitet werden;

werden;

b) andere von Z 39 ausgenommen

Bauvorhaben zur sind Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen zur

cen von einem Trinkwasserversorgung.

Flusseinzugsge-

biet in ein

anderes, wenn

der langjährige

durchschnitt-

liche Wasser-

durchfluss des

Flusseinzugsge-

biets, dem

Wasser

entnommen wird,

2 000 000 000

m3/a übersteigt

und mehr als 5%

dieses

Durchflusses

umgeleitet

werden;

____________________________________________________________________

Z 40 a) Abwasserreini- b) Abwasserreini-

gungsanlagen gungsanlagen in

mit einem schutzwürdigen

Bemessungswert Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder C

150 000 Einwoh- mit einem

nerwerten *10); Bemessungswert von

mehr als

100 000 Einwohner-

werten *10), wenn

die Bemessungs-

wassermenge der

Abwasserreinigungs-

anlage größer ist

als Q tief 95% des

Vorfluters an der

Einleitungsstelle.

____________________________________________________________________

Z 41 Anlegung oder

Verlegung von

Fließgewässern mit

einem mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

1 m3/s auf einer

Baulänge von

mindestens 3 km;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

____________________________________________________________________

Z 42 Schutz- und

Regulierungsbauten

mit einer Baulänge

von mehr als 3 km

an Fließgewässern

mit einem

mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

5 m3/s;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

____________________________________________________________________

Land- und

Forstwirtschaft

____________________________________________________________________

Z 43 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Halten

Halten oder zur oder zur Aufzucht

Aufzucht von von Tieren in

Tieren ab schutzwürdigen

folgender Gebieten der

Größe: Kategorie C

48 000 Lege- oder E ab folgender

hennen-, Größe:

Jung- 40 000 Lege-

hennen-, hennen-,

Mast- Junghennen-,

eltern- Masteltern-

tier- tier- oder

oder Truthühner-

Trut- plätze

hühner- 42 500 Mastgeflü-

plätze gelplätze

65 000 Mastge- 1 400 Mastschwei-

flügel- neplätze

plätze 450 Sauenplätze

2 500 Mast-

schweine- Betreffend lit. a

plätze und b gilt: Bei

700 Sauen- gemischten Beständen

plätze; werden die

Prozentsätze der

jeweils erreichten

Platzzahlen addiert,

ab einer Summe von

100% ist eine UVP bzw.

eine Einzelfallprüfung

durchzuführen;

Bestände bis 5% der

Platzzahlen bleiben

unberücksichtigt.

____________________________________________________________________

Z 44 a) Intensive b) intensive

Fischzucht *12) Fischzucht *12) in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie A mit

mindestens einer Produktions-

300 t/a; kapazität von

mindestens 150 t/a.

____________________________________________________________________

Z 45 a) Umwandlung von b) Umwandlung von

Ödland *13) oder Ödland *13) der

naturnahen naturnahen Flächen

Flächen für für Zwecke der

Zwecke der intensiven Land-

intensiven wirtschaftsnutzung

Landwirt- *14) in

schaftsnutzung schutzwürdigen

*14) mit einer Gebieten der

Fläche von Kategorie A mit

mindestens einer Fläche von

70 ha; mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

gilt.

____________________________________________________________________

Z 46 a) Rodungen auf c) Erstaufforstungen

einer Fläche mit nicht

von mindestens standortgerechten

20 ha; Holzarten in

b) Erweiterungen schutzwürdigen

von Rodungen, Gebieten der

wenn das Kategorie A auf

Gesamtausmaß einer Fläche von

der in den mindestens 15 ha;

letzten zehn d) Erweiterungen von

Jahren Erstaufforstungen

genehmigten mit nicht

Flächen *15) und standortgerechten

der beantragten Holzarten in

Erweiterung schutzwürdigen

mindestens Gebieten der

20 ha und die Kategorie A, wenn

zusätzliche das Gesamtausmaß

Flächeninan- der in den letzten

spruchnahme zehn Jahren

mindestens 5 ha genehmigten Flächen

beträgt; und der beantragten

Erweiterung

mindestens 15 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

3,5 ha beträgt;

e) Rodungen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A auf

einer Fläche von

mindestens 10 ha;

f) Erweiterungen von

Rodungen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A, wenn

das Gesamtausmaß

der in den letzten

zehn Jahren

genehmigten Flächen

*15) und der

beantragten

Erweiterung

mindestens 10 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

2,5 ha beträgt;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

oder das

Grundsatzgesetz 1951

über die Behandlung

der Wald- und

Weidenutzungsrechte

gilt.

____________________________________________________________________

Z 47 a) Neuerrichtung

von

integrierten

chemischen

Werken, dh.

Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mindestens

mit einer

weiteren

derartigen

Anlage in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen;

b) Erweiterung

eines

integrierten

chemischen

Werkes durch

Neuerrichtung

von Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mit einem

bestehenden

integrierten

chemischen Werk

in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen *18).

____________________________________________________________________

Z 48 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von einfachen

Kohlenwasser-

stoffen (lineare

oder

ringförmige,

gesättigte oder

ungesättigte,

aliphatische

oder

aromatische),

- zur Herstellung

von sauerstoff-

haltigen Kohlen-

wasserstoffen,

wie Alkohole,

Aldehyde,

Ketone,

Carbonsäuren,

Ester, Acetate,

Ether, Peroxide,

Epoxide,

- zur Herstellung

schwefelhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

stickstoffhal-

tiger Kohlen-

wasserstoffe,

insbesondere

Amine, Amide,

Nitrose-, Nitro-

oder Nitratver-

bindungen,

Nitrile,

Cyanate,

Isocyanate,

- zur Herstellung

phosphorhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

halogenhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

von Tensiden,

- zur Herstellung

von metall-

organischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von anderen

organischen

Grundchemikalien

mit mehr als

einem

Heteroatomtyp,

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als

150 000 t/a *19).

____________________________________________________________________

Z 49 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von Gasen, wie

Ammoniak, Chlor

und Chlorwasser-

stoff, Fluor und

Fluorwasser-

stoff, Kohlen-

stoffoxiden,

Schwefelverbin-

dungen, Stick-

stoffoxiden,

Wasserstoff,

Schwefeldioxid,

Phosgen,

- zur Herstellung

von Säuren, wie

Chromsäure,

Flusssäure,

Phosphorsäure,

Salpetersäure,

Salzsäure,

Schwefelsäure,

Oleum,

schwefelige

Säure,

- zur Herstellung

von Basen wie

Ammonium-

hydroxid,

- zur Herstellung

von Wasserstoff-

peroxid,

- mittels Chlor-

Alkali-

Elektrolyse,

- zur Herstellung

von Salzen, wie

Ammoniumchlorid,

Kaliumchlorat,

Kaliumkarbonat,

Natriumkarbonat,

Perborat,

Silbernitrat,

- zur Herstellung

von

Nichtmetallen

oder

Metalloxiden,

mit einer

Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a

*19).

____________________________________________________________________

Z 50 a) Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a;

b) Anlagen, in

denen Pflanzen-

schutzmittel

oder Biozide

oder ihre

Wirkstoffe

gemahlen oder

maschinell

gemischt,

abgepackt oder

umgefüllt

werden, mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 51 Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel unter

Verwendung eines

chemischen oder

biologischen

Verfahrens mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 5 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 52 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von aromatischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von organischen

Farbmitteln,

- zur Herstellung

von Duftstoffen,

- zur Herstellung

von Polymer- und

Beschichtungs-

stoff-Additiven,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 53 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von

Kalziumkarbid,

Silizium,

Siliziumkarbid

oder Pigmenten,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 54 Anlagen zur

Herstellung von

phosphor-,

stickstoff- oder

kaliumhaltigen

Düngemitteln

(Einnährstoff-

oder

Mehrstoffdünger)

mit einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 55 Anlagen zur

Herstellung von

Polymeren

(Kunststoffen,

Kunstharzen,

Chemiefasern) oder

zur Herstellung

von synthetischen

Kautschuken oder

Elastomeren mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 56 Anlagen zur

Herstellung von

Biotreibstoffen

durch chemische

Umwandlung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 57 a) Anlagen zur

Herstellung

organischer

oder

anorganischer

Feinchemikalien

in Mehrzweck-

oder Mehrpro-

dukteanlagen

*20) mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

15 000 t /a;

b) Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel,

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide in

Mehrzweck- oder

Mehrproduktean-

lagen *20) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 58 Anlagen zur

industriellen

Herstellung,

Bearbeitung,

Verarbeitung,

Wiedergewinnung

oder Vernichtung

von

Explosivstoffen.

____________________________________________________________________

Z 59 a) Neuerrichtung

von Anlagen für

Arbeiten

(beabsichtigte

Verwendung

gemäß

Abs. 3 VbA,

BGBl. II

Nr. 237/1998)

mit

biologischen

Arbeitsstoffen

der

Risikogruppen 3

oder 4 (

Abs. 4 Z 3 und

4 ASchG, BGBl.

Nr. 450/1994),

die für Produk-

tionszwecke

bestimmt sind

und ein

Arbeitsvolumen

von mehr als

10 l aufweisen;

b) Neuerrichtung

von Anlagen für

Arbeiten mit

gentechnisch

veränderten

Mikroorganismen

ab der Sicher-

heitsstufe 3

BGBl. Nr.

510/1994) in

großem Maßstab

BGBl. Nr.

510/1994).

____________________________________________________________________

Z 60 a) Anlagen zur

Herstellung von

Zellstoff,

Zellulose oder

Holzstoff,

ausgenommen

Holzschliff;

b) Anlagen zur

Herstellung von

Holzschliff mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 61 a) Anlagen zur

Herstellung von

Papier, Pappe

oder Karton mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

200 t/d oder

72 000 t/a;

b) sonstige

Anlagen zur

Verarbeitung

von Zellstoff

oder Zellulose

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 62 Anlagen zur

Vorbehandlung, wie

Bleichen, Waschen,

Mercerisieren,

oder zum Färben

von Fasern oder

Textilien mit

einer Verarbei-

tungskapazität von

mehr als

20 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 63 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Gerben

Gerben von von Tierhäuten oder

Tierhäuten oder Tierfellen in

Tierfellen mit schutzwürdigen

einer Verarbei- Gebieten der

tungskapazität Kategogorie E mit

von mehr als einer Verarbei-

20 000 t/a; tungskapazität von

mehr als

10 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 64 a) Neuerrichtung e) Anlagen zur

von Herstellung von

integrierten Roheisen oder

Hüttenwerken Rohstahl in

zur Herstellung schutzwürdigen

von Roheisen Gebieten der

oder Rohstahl; Kategorie D mit

b) Anlagen zum einer Produktions-

Rösten und kapazität von mehr

Sintern von als 250 000 t/a;

Erzen; f) Anlagen zur

c) Anlagen zur Verarbeitung von

Herstellung von Eisenmetallen

Roheisen oder (Warmwalzen,

Rohstahl mit Schmieden mit

einer Produk- Hämmern) in

tionskapazität schutzwürdigen

von mehr als Gebieten der

500 000 t/a; Kategorie D mit

d) Anlagen zur einer Produktions-

Verarbeitung kapazität von mehr

von als 250 000 t/a.

Eisenmetallen

(Warmwalzen,

Schmieden mit

Hämmern) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

500 000 t/a;

____________________________________________________________________

Z 65 Anlagen zur

Gewinnung von

Nichteisenroh-

metallen aus

Erzen,

Konzentraten oder

sekundären

Rohstoffen durch

metallurgische,

chemische oder

elektrolytische

Verfahren.

____________________________________________________________________

Z 66 a) Eisenmetall- c) Eisenmetall-

gießereien mit gießereien in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

100 000 t/a; einer Produktions-

b) Nichteisenme- kapazität von mehr

tallgießereien als 50 000 t/a;

oder Anlagen d) Nichteisenmetall-

zum Schmelzen gießereien oder

von Nichteisen- Anlagen zum

metallen Schmelzen von

einschließlich Nichteisenmetallen

Legierungen, einschließlich

darunter auch Legierungen,

Wiedergewin- darunter auch

nungsprodukte Wiedergewinnungs-

(Raffination) produkte

mit einer (Raffination) in

Produktions- schutzwürdigen

kapazität von Gebieten der

mehr als Kategorie D mit

50 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 25 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 67 Anlagen zur Ober-

flächenbehandlung

von Metallen oder

Kunststoffen durch

ein

elektrolytisches

oder chemisches

Verfahren mit

einem

Jahresverbrauch

von mehr als

3 000 t an

Beschichtungs-

stoffen, im Fall

der Aufbringung

von

schmelzflüssigen

metallischen

Schutzschichten

auf

Metalloberflächen

mit einem

Jahresverbrauch

von mehr als

15 000 t an

Beschichtungs-

stoffen.

____________________________________________________________________

Z 68 a) Anlagen zu Bau

und Montage von

Kraftfahrzeugen

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

200 000

Stück/a;

b) Anlagen zum Bau

von Kfz-Motoren

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

600 000

Stück/a.

____________________________________________________________________

Z 69 Schiffswerften mit

einer Slipanlage

von mehr als 150 m

Länge.

____________________________________________________________________

Z 70 Anlagen für den

Bau und die

Instandsetzung

von

Luftfahrzeugen mit

einer Schubkraft

von mehr als

100 kN.

Berechnungsgrund-

lage ()

für Änderungen ist

die bescheidmäßig

genehmigte

Anlagenfläche in

Hektar.

____________________________________________________________________

Z 71 Anlagen für den

Bau von

schienengebundenen

Fahrzeugen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 200 Stück/a

für den

Eisenbahnbetrieb

oder mehr als

400 Stück/a für

den Straßenbahn-

betrieb.

____________________________________________________________________

Z 72 Anlagen mit mehr

als 60 Prüfständen

für Motoren,

Turbinen oder

Reaktoren,

ausgenommen

Kaltprüfstände.

____________________________________________________________________

Z 73 Anlagen zur

Sprengverformung

oder zum

Plattieren mit

Sprengstoffen bei

einem Einsatz von

10 kg Sprengstoff

oder mehr je

Schuss.

____________________________________________________________________

Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Zementklinker Zementklinker oder

oder Zementen Zementen in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

300 000 t/a; kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 75 Anlagen zur

Gewinnung, Be- und

Verarbeitung von

Asbest und Asbest-

erzeugnissen, bei

der Asbestzement-

herstellung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 10 000 t

Fertigprodukten/a,

bei

Reibungsbelägen

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als 10 t Fer-

tigerzeugnissen/a,

bei anderen

Verwendungen mit

einem Einsatz von

mehr als 50 t/a.

____________________________________________________________________

Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Glas oder Glas oder

Glasfasern mit Glasfasern in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

200 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum

Schmelzen Schmelzen

mineralischer mineralischer

Stoffe Stoffe

einschließlich einschließlich

Anlagen zur Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Mineralfasern Mineralfasern in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

200 000 t/a; kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

keramischen keramischen

Erzeugnissen Erzeugnissen durch

durch Brennen, Brennen,

insbesondere insbesondere von

von Dachziegeln,

Dachziegeln, Ziegelsteinen,

Ziegelsteinen, feuerfesten

feuerfesten Steinen, Fliesen,

Steinen, Steinzeug oder

Fliesen, Porzellan, in

Steinzeug oder schutzwürdigen

Porzellan, mit Gebieten der

einer Kategorie D mit

Produktions- einer Produktions-

kapazität von kapazität von mehr

mehr als als 150 000 t/a.

300 000 t/a;

____________________________________________________________________

Z 79 a) Raffinerien für b) Neuerrichtung von

Erdöl Anlagen in einer

(ausgenommen Raffinerie für

Anlagen, die Erdöl (ausgenommen

ausschließlich Anlagen, die

Schmierstoffe ausschließlich

herstellen); Schmierstoffe

herstellen) in

Berechnungs- schutzwürdigen

grundlage für Gebieten der

Änderungen der Kategorie D.

lit. a (

Abs. 3) ist die

Verarbeitungs-

kapazität an Rohöl

in Tonnen;

____________________________________________________________________

Z 80 a) Anlagen zur

Lagerung von

Erdöl,

petrochemischen

oder chemischen

Erzeugnissen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

200 000 t;

b) Anlagen zur

Lagerung von

Erdgas oder

brennbaren

Gasen in

Behältern mit

einer Gesamt-

lagerkapazität

von mehr als

200 000 m3

(bezogen auf

0 ºC ,

1,013 hPa);

c) oberirdische

Lagerung von

festen fossilen

Brennstoffen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

500 000 t;

d) Anlagen zur

Lagerung von

Erdöl,

petrochemischen

oder chemischen

Erzeugnissen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie C mit

einer Gesamt-

lagerkapazität

von mehr als

100 000 t.

____________________________________________________________________

Z 81 a) Anlagen zur

Brikettierung

von Stein- und

Braunkohle mit

einer Kapazität

von mehr als

250 000 t/a;

b) Anlagen zur

Vergasung und

Verflüssigung

von täglich

mehr als 500 t

Kohle oder

bituminösem

Schiefer;

c) Anlagen zur

Trockendestil-

lation von

täglich mehr

als 500 t

Kohle.

____________________________________________________________________

Z 82 Anlagen zur

Beseitigung oder

Verwertung von

Tierkörpern oder

tierischen

Abfällen mit einer

Verarbeitungskapa-

zität von mehr als

10 t/d.

____________________________________________________________________

Z 83 a) Anlagen zur

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

75 000 t/a;

b) Anlagen zur

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

pflanzlichen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

c) Anlagen zur

Herstellung von

Fischmehl oder

Fischöl mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 84 Anlagen zur

Herstellung von

Konserven

(einschließlich

Tierfutter) sowie

von Tiefkühl-

erzeugnissen aus

pflanzlichen oder

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 85 Anlagen zur

Behandlung oder

Verarbeitung von

Milch mit einer

Verarbeitungs-

kapazität von mehr

als 2,5 Mio. hl/a.

____________________________________________________________________

Z 86 a) Brauereien mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a;

b) Mälzereien mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 87 a) Anlagen zur

Herstellung von

Süßwaren oder

Sirup mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a;

b) Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stärke mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

c) Anlagen zur

Herstellung

oder

Raffination von

Zucker mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

200 000 t/a.

____________________________________________________________________

Z 88 Anlagen zum

Schlachten von

Tieren und

Bearbeiten von

Fleisch mit einer

Schlachtkapazität

(Tierkörper) von

mehr als

40 000 t/a.

____________________________________________________________________

*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um

geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

*3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. *3a) Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.

*4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

*4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

*6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

*7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. *8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.

*9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.

*10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

*11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

*12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

*13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

*14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

*15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist () sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

*16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

*18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

*19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

*21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

____________________________________________________________________

schutzwürdiges

Kategorie Gebiet Anwendungsbereich

____________________________________________________________________

A besonderes nach der RL 79/409/EWG des Rates über

Schutzgebiet die Erhaltung der wild lebenden

Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 94/24/EG des

Rates vom 8. Juni 1994, ABl.

Nr. L 164/9, sowie nach der

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen

(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.

Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung nach

Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie

genannte Schutzgebiete; Bannwälder

gemäß ; bestimmte nach

landesrechtlichen Vorschriften als

Nationalpark *1) oder durch

Verwaltungsakt ausgewiesene, genau

abgegrenzte Gebiete im Bereich des

Naturschutzes oder durch Verordnung

ausgewiesene, gleichartige

kleinräumige Schutzgebiete oder

ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

____________________________________________________________________

B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die

Grenze des geschlossenen

Baumbewuchses, dh. der Beginn der

Kampfzone des Waldes (siehe

1975)

____________________________________________________________________

C Wasserschutz- Wasserschutz- und Schongebiete gemäß

und Schongebiet , und

____________________________________________________________________

D belastetes gemäß festgelegte Gebiete

Gebiet (Luft)

____________________________________________________________________

E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines

Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis

von 300 m um das Vorhaben, in dem

Grundstücke wie folgt festgelegt

oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten

errichtet werden dürfen (ausgenommen

reine Gewerbe-, Betriebs- oder

Industriegebiete, Einzelgehöfte oder

Einzelbauten),

2. Gebiete für

Kinderbetreuungseinrichtungen,

Kinderspielplätze, Schulen oder

ähnliche Einrichtungen,

Krankenhäuser, Kuranstalten,

Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen

und gleichwertige Einrichtungen

anerkannter Religionsgemeinschaften,

Parkanlagen, Campingplätze und

Freibeckenbäder, Garten- und

Kleingartensiedlungen.

____________________________________________________________________

*1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 35/2025kundgemacht am 23.07.2025

Fassungen ab: 24.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 24, § 24a, § 30, § 31, § 33, § 46, § 47

Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 35/2025 ↗
BGBl. I Nr. 26/2023kundgemacht am 22.03.2023

Fassungen ab: 23.03.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 6, § 7, § 9, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 16, § 16a, § 17, § 17a, § 18b, § 18c, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 24e, § 24f, § 24g, § 24h, § 24i, § 24k, § 24l, § 25, § 26, § 27, § 31, § 32, § 33, § 40, § 43, § 44, § 46, § 47, Anl. 1, Anl. 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 26/2023 ↗
BGBl. I Nr. 80/2018kundgemacht am 30.11.2018

Fassungen ab: 01.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 9, § 9a, § 13, § 16, § 17, § 19, § 22, § 23a, § 23b, § 24, § 24a, § 24e, § 24f, § 24g, § 24h, § 24i, § 24k, § 24l, § 25, § 26, § 27, § 31, § 32, § 33, § 39, § 40, § 43, § 44, § 46, § 47, Anl. 1, Anl. 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 80/2018 ↗
BGBl. I Nr. 111/2017kundgemacht am 31.07.2017

Fassungen ab: 01.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 39, § 40

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 111/2017 ↗
BGBl. I Nr. 58/2017kundgemacht am 25.04.2017

Fassungen ab: 26.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 3a, § 5, § 6, § 9, § 17, § 18, § 19, § 24a, § 24f, § 39, § 40, § 46, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

Verwaltungsreformgesetz BMLFUW

BGBl. I Nr. 58/2017 ↗
BGBl. I Nr. 4/2016kundgemacht am 23.02.2016

Fassungen ab: 24.02.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 3b, § 12, § 12a, § 23a, § 24, § 24c, § 24d, § 24f, § 24h, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 39, § 46, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2016 (NR: GP XXV RV 626 AB 651 S. 111. BR: 9524 AB 9532 S. 850.)

Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG

BGBl. I Nr. 4/2016 ↗
BGBl. I Nr. 14/2014kundgemacht am 12.03.2014

Fassungen ab: 13.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 14/2014 (NR: GP XXV IA 111/A AB 42 S. 14. BR: AB 9142 S. 827.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 14/2014 ↗
BGBl. I Nr. 95/2013kundgemacht am 17.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 3a, § 16, § 19, § 24, § 24f, § 26, § 27, § 28, § 39, § 40, § 40a, § 42, § 42a, § 43, § 45, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2013 (NR: GP XXIV RV 2252 AB 2314 S. 203. BR: AB 8994 S. 821.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

BGBl. I Nr. 95/2013 ↗
BGBl. I Nr. 77/2012kundgemacht am 02.08.2012

Fassungen ab: 03.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 3a, § 5, § 17, § 20, § 21, § 24, § 24a, § 24b, § 24f, § 24g, § 46, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2012 (NR: GP XXIV RV 1809 AB 1867 S. 164. BR: AB 8768 S. 812.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 77/2012 ↗
BGBl. I Nr. 51/2012kundgemacht am 05.06.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.07.2012, 06.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 40a, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 51/2012 ↗
BGBl. I Nr. 144/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 46, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2011 (NR: GP XXIV RV 1387 AB 1572 S. 137. BR: 8615 AB 8651 S. 803.)

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes

BGBl. I Nr. 144/2011 ↗
BGBl. I Nr. 87/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 9, § 12, § 12a, § 13, § 16, § 17, § 18b, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23b, § 24, § 24a, § 24c, § 24d, § 24e, § 24f, § 24g, § 24h, § 24l, § 26, § 27, § 39, § 40, § 41, § 42a, § 43, § 45, § 46, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2009 (NR: GP XXIV AB 271 S. 29. BR: 8136 AB 8166 S. 774.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 87/2009 ↗
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 24h, § 28, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008 ↗
BGBl. I Nr. 149/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 12.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2006 (NR: GP XXII IA 847/A AB 1577 S. 160. BR: 7607 AB 7639 S. 737.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 149/2006 ↗
BGBl. I Nr. 14/2005kundgemacht am 31.03.2005

Fassungen ab: 01.04.2005

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7, § 46, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 14/2005 (NR: GP XXII IA 511/A AB 827 S. 96. BR: 7220 AB 7226 S. 719.)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

BGBl. I Nr. 14/2005 ↗
BGBl. I Nr. 153/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.06.2006, 01.01.2005, 31.12.2004, 11.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 3a, § 5, § 7, § 9, § 10, § 12, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19, § 20, § 22, § 23a, § 23b, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 24e, § 24f, § 24g, § 24h, § 24i, § 24j, § 24k, § 24l, § 39, § 41, § 45, § 46, § 47, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2004 (NR: GP XXII RV 648 AB 757 S. 89. BR: 7157 AB 7171 S. 717.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G-Novelle 2004)

BGBl. I Nr. 153/2004 ↗
BGBl. I Nr. 84/2004kundgemacht am 19.07.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 84/2004 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 84/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 50/2002

Fassungen ab: 01.04.2002, 30.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 23a, § 24h, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)

BGBl. I Nr. 50/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 151/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 22.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 24, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2001 (NR: GP XXI AB 886 S. 83. BR: 6489 AB 6497 S. 682.)

BGBl. I Nr. 151/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 108/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 11.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 45, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 108/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 89/2000

Fassungen ab: 11.08.2000, 01.01.1997, 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a, § 23b, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 24e, § 24g, § 24h, § 24i, § 24j, § 24k, § 24l, § 25, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2000 (NR: GP XXI IA 168/A AB 228 S. 33. BR: AB 6199 S. 667.)

BGBl. I Nr. 89/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 773/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 24, § 46, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 773/1996 (NR: GP XX IA 311/A AB 440 S. 48. BR: 5302 AB 5339 S. 619.)

BGBl. Nr. 773/1996 ↗

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BGBl. Nr. 697/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 35, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 697/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.