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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsmittel

. (1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des oder 3 oder des sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

Beachte: Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.