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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 08.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – entsprechend.