. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.
(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – § 74b EO entsprechend.
