. (1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der , 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2) Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
