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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.