Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank
. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.
(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.
