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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 52/2009

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

BGBl. I Nr. 142/2021 (NR: GP XXVII RV 944 AB 1022 S. 117. BR: AB 10732 S. 928.)

Anmerkung

Das Unternehmensserviceportalgesetz wurde in Artikel 30 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, kundgemacht.

Regelungsgegenstand

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:

1. Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;

2. Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.

2. Unternehmen: Unternehmen gemäß des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999.

3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.

4. Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern () des Unternehmensserviceportals.

5. Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.

6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern.

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.

(2) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.

(3) Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals () durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.

(3a) Teilnehmer gemäß und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.

(5) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und –übermittlung regeln.

(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

. (1) Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der und § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für Teilnehmer gemäß und Z 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß und 2 sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

(2) Für Teilnehmer gemäß und 2 hat, insoweit sie gemäß mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

. (1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

1. Unternehmen,

2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.

(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:

1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,

3. sonstige Unternehmen.

(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.

(3) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

Neue rechtsetzende Maßnahmen

. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister beim Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank anzufragen, ob eine diesbezügliche oder ähnliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Informationsverpflichtung möglich ist und gegebenenfalls dies ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Ist eine gemeinsame Nutzung nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die für seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf die bereits bestehende abgestimmt werden kann.

Verweisungen und Inkrafttreten

. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) und 3a, und 2 sowie in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der , und die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,

2. hinsichtlich der und 5 und und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,

3. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 142/2021kundgemacht am 26.07.2021

Fassungen ab: 27.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 7, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2021 (NR: GP XXVII RV 944 AB 1022 S. 117. BR: AB 10732 S. 928.)

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

BGBl. I Nr. 142/2021 ↗
BGBl. I Nr. 104/2018kundgemacht am 27.12.2018

Fassungen ab: 28.12.2018, 08.01.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 8, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

Änderung des E-Government-Gesetzes, des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandsgesetzes 2013

BGBl. I Nr. 104/2018 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 40/2017kundgemacht am 12.04.2017

Fassungen ab: 13.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

Deregulierungsgesetz 2017

BGBl. I Nr. 40/2017 ↗
BGBl. I Nr. 144/2015kundgemacht am 14.12.2015

Fassungen ab: 01.02.2016, 15.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

Budgetbegleitgesetz 2016

BGBl. I Nr. 144/2015 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 52/2009 · Stammfassungkundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009 ↗