Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den , 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.

(2) in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. , 4 und in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.

(4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des nach Art. 1 Z 8 bis 11.

(5) Die und in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.

(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet () worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des bezieht.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.