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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.2023 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Eigenmittelquote

. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.