Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Einstellung des Verfahrens

. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn

1. der Unternehmer insolvent ist oder

2. der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder

4. der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder

5. der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 KO sowie über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Je eine Ausfertigung ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.