Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 292/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 6.7.2023 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 214/2023). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz () sowie der Gewinn- und Verlustrechnung () und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

(3) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.

(4) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Gliederung der Bilanz

. In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1. Aktiva

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen

a) davon entgeltlich erworben

b) davon selbst erstellt

2. Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand

3. Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund

a) davon Grundwert

b) davon Gebäudewert

2. Technische Anlagen und Maschinen

3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger

4. Sammlungen

5. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

6. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen

1. Beteiligungen

2. Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens

4. Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräte

1. Betriebsmittel

2. Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter

3. Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Leistungen

2. Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

3. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

2. Passiva

A. EIGENKAPITAL

1. Universitätskapital

2. Rücklagen

3. Bilanzgewinn/-verlust

– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. INVESTITIONSZUSCHÜSSE

C. RÜCKSTELLUNGEN

1. Rückstellungen für Abfertigungen

2. Rückstellungen für Pensionen

3. Sonstige Rückstellungen

D. VERBINDLICHKEITEN

1. Anleihen

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3. Erhaltene Anzahlungen

– davon von den Vorräten absetzbar

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5. Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

6. Sonstige Verbindlichkeiten

E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1. Umsatzerlöse

a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

b) Erlöse aus Studienbeiträgen

c) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen

d) Erlöse gemäß

e) Kostenersätze gemäß

f) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien

2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3. Aktivierte Eigenleistungen

4. Sonstige betriebliche Erträge

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

c) Übrige

– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a) Aufwendungen für Sachmittel

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand

a) Löhne und Gehälter

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

b) Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung

c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

d) Aufwendungen für Altersversorgung

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte

f) Sonstige Sozialaufwendungen

7. Abschreibungen

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen

b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß

c) Übrige

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

a) davon aus Zuschreibungen

b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

a) davon Abschreibungen

b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)

14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

16. Auflösung von Rücklagen

17. Zuweisung zu Rücklagen

18. Gewinn- bzw. Verlustvortrag

19. Bilanzgewinn bzw. -verlust.

(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

. (1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.

(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.

(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind..

(6) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.

(7) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.

Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;

4. die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;

5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;

6. der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Bewertung

. (1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.

(2) Abweichend von gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann sinngemäß angewendet werden.

(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.

Bilanzierung von Zuschüssen

. (1) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.

(2) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.

Klinischer Mehraufwand

. (1) Das aus – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand ( Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.

(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.

(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß “ gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß nicht.

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

. (1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.

(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.

(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:

1. zu den Posten des („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;

2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;

3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;

4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;

5. bei Beteiligungen gemäß eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen‐Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die und sind sinngemäß anzuwenden.

a) Stammdaten: Name, Sitz, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bilanzstichtag, Zuordnung zur Systematik der Wirtschaftstätigkeiten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Klassifizierung nach den ÖNACE 2008 ‐ Gruppen);

b) Bilanz: Bilanzsumme, Anlagevermögen, Forderungen, Liquide Mittel (inkl. Wertpapiere), Eigenkapital, Verbindlichkeiten und davon gegenüber Kreditinstituten, Eventualverbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Universität sind getrennt anzugeben;

c) Gewinn‐ und Verlustrechnung: Umsatzerlöse, Personalaufwand, Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollzeitäquivalente), Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresergebnis;

d) wesentliche Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres; In‐Kind‐Leistungen (Nutzung von Personal‐ und Sachressourcen der Universität) und Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben;

6. Aufgliederung des Postens gemäß (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß ) in:

a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß ;

b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß ; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;

c) Mehrkosten gemäß ;

7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:

a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;

b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;

c) gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;

8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß und (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;

9. die gemäß ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß sind jeweils gesondert anzugeben;

10. sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß ;

11. die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß , die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;

12. die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:

– Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)

– Instandhaltung Gebäude

– Betriebskosten Gebäude

– sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte

– Reiseaufwendungen und -spesen

– Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)

– Mieten Gebäude

– sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren

– Leihpersonal und Werkverträge

– Provisionen an Dritte

– Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen

– übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);

13. Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;

14. Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß ;

15. Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. ;

16. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß ;

17. Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß ;

18. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß ;

19. Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß ;

20. Angaben zu Abfertigungen gemäß ;

21. Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß ;

22. Die im Posten Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:

– Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

– Forschungsförderung

– Berufungszusagen;

23. Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.

Beachte: Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. ).

Erlöse gemäß und

. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß “ gemäß auszuweisen.

(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß periodengerecht auszuweisen.

(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß “ gemäß auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß auszuweisen.

(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.

(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß und besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.

Prüfung des Rechnungsabschlusses

. (1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des zu versehen. Die §§ 269 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich gelten Universitäten als große Gesellschaften.

(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

Veröffentlichung

. Der im Mitteilungsblatt gemäß kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.

Frühwarnbericht

. (1) Aus der Bilanz gemäß und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.

(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital ( Passiva A) und den Investitionszuschüssen ( Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.

(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

(4) Weist die Universität in der gemäß aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.

(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:

1. Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,

2. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,

3. Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,

4. Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung () eingetreten sind,

5. Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht ().

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.

(2) bis f, bis 7, , erster Satz, , , 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, bis 6 sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.

(3) Der Titel sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 214/2023kundgemacht am 05.07.2023

Fassungen ab: 06.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 214/2023

Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

BGBl. II Nr. 214/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 324/2021kundgemacht am 19.07.2021

Fassungen ab: 20.07.2021, 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 12, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 324/2021

Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

BGBl. II Nr. 324/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 216/2019kundgemacht am 19.07.2019

Fassungen ab: 20.07.2019

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 216/2019

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und Änderung der HS-RVBV, der KLRV Universitäten, der UniFinV, der WBV 2016 sowie der Univ. RechnungsabschlussVO

BGBl. II Nr. 216/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 32/2016kundgemacht am 29.01.2016

Fassungen ab: 01.01.2016, 12.11.2010, 19.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 32/2016

Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

BGBl. II Nr. 32/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 349/2010kundgemacht am 11.11.2010

Fassungen ab: 12.11.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 349/2010

Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

BGBl. II Nr. 349/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 292/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15

BGBl. II Nr. 292/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.