Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 1/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
