. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 435/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 180/2004, und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, wird verordnet:
. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht
wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 236/2019)
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
. (1) in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013 ist weiterhin anzuwenden
1. auf die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat;
2. auf die Einigung in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung der Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 236/2019kundgemacht am 09.08.2019
Fassungen ab: 01.09.2019, 10.08.2019
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 236/2019
Änderung der Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
BGBl. II Nr. 236/2019 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 449/2013kundgemacht am 16.12.2013
Fassungen ab: 01.01.2014, 17.12.2013
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 449/2013
Änderung der Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
BGBl. II Nr. 449/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 435/2005 · Stammfassungkundgemacht am 20.12.2005
Fassungen ab: 21.12.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
BGBl. II Nr. 435/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
