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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 7/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Großarler Landesstraße (L 109) wird im Teilstück zwischen Straßenkilometer 6,700 und 6,850 wie folgt umgelegt:

Die neue Straßentrasse zweigt bei Straßenkilometer 6,700 mit einer leichten Linkskurve vom Bestand ab, durchsticht in Form eines Tunnels eine ca. 50 m hohe Felsnase und mündet bei Straßenkilometer 6,850 (neu 6,835) wieder in die bestehende Straßentrasse ein.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.