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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 101/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Glemmtal Landesstraße (L 111) wird im Bereich der Teilstücke zwischen Straßenkilometer 19,3 bis 19,6 und zwischen Straßenkilometer 19,8 bis 20,0 umgelegt wie folgt:

Die neue Trasse verläßt die Glemmtal Landesstraße (L 111) bei Straßenkilometer 19,3 in einem Bogen verlaufend bis zu einem Abstand von 20 m in südlicher Richtung und mündet bei Straßenkilometer 19,6 in die bestehende Trasse. Ab Straßenkilometer 19,8 verläuft die neue Trasse in einer leichten Biegung bis 30 m südlich der bestehenden Kurve und bindet bei Straßenkilometer 20,0 wieder an den bestehenden Straßenverlauf an.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.