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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 42/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1973, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Dientener Landesstraße (L 216) wird zwischen Straßenkilometer 0,0 und Straßenkilometer 0,1 wie folgt umgelegt:

Die neue Trasse beginnt bei Straßenkilometer 0,0 und wird auf eine Länge von rund 100 m bis zu 25 m gegenüber dem bisherigen Bestand nach Nordwesten verlegt. Bei Straßenkilometer 0,1 mündet die neue Trasse in die bestehende Dientener Straßentrasse ein.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.