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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsgrundlage der Umgründungen

. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.

Beachte: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.