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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Spaltende Körperschaft

. Bei einer Spaltung im Sinne des unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung () gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des . Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h und Z 10.