Lohnsteuerliche Verhältnisse
. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
Beachte: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.
