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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lohnsteuerliche Verhältnisse

. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Beachte: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.