Rechtsgrundlage der Umgründungen
. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Beachte: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.
