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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 96/2001

Änderung

BGBl. I Nr. 99/2004 (NR: GP XXII RV 555 AB 569 S. 71. BR: AB 7110 S. 712.)

BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0075]

I. Abschnitt

Ziele

. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.

Begriffsbestimmungen

. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.

(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.

(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.

(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.

(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.

II. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch

1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß .

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

1. Technische Studienrichtungen;

2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

5. Medizinische Studienrichtung;

6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

8. ein individuelles Diplomstudium ( des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß oder des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder

3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und

2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen

a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,

b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder

c) gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.

(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des , als Wirtschaftstreuhänder gemäß und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros - Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß , BGBl. I Nr. 102;

3. eine Tätigkeit als

a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

b) Abfallbeauftragter gemäß , BGBl. I Nr. 102,

c) Abwasserbeauftragter gemäß , BGBl. Nr. 215/1959,

d) Giftbeauftragter gemäß , BGBl. I Nr. 53/1997,

e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß , BGBl. Nr. 227/1969,

g) Sicherheitstechniker gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß , BGBl. Nr. 164/1996;

4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in angeführten Bereiche.

Fachkunde von Teammitgliedern

. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch

1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

b) Managementinformation und -verfahren,

c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

e) allgemeine Umwelttechnik.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

1. Technische Studienrichtungen;

2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;

4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

5. Medizinische Studienrichtung;

6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

8. ein individuelles Diplomstudium ( des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß oder des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss

(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet

a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,

b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und

c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros - Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß , BGBl. I Nr. 102;

3. eine Tätigkeit als

a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

b) Abfallbeauftragter gemäß , BGBl. I Nr. 102,

c) Abwasserbeauftragter gemäß , BGBl. Nr. 215/1959,

d) Giftbeauftragter gemäß , BGBl. I Nr. 53/1997,

e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß , BGBl. Nr. 227/1969,

g) Sicherheitstechniker gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß , BGBl. Nr. 164/1996;

4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in angeführten Bereiche.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.

Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern

. (1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:

1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;

2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle ( ) genannt wurde;

3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

b) Managementinformation und -verfahren,

c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

e) Allgemeine Umwelttechnik.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz - EZG) erlassen.

(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.

Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter

. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

1. die Anforderungen nach den und 4 Abs. 1 erfüllt,

2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und

3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation

1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach erfüllt,

2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,

3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und

6. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.

(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.

(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.

(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.

(7) Der Nachweis gemäß kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

Gültigkeitserklärung

. (1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

Zulassungsstelle

. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Verfahren

. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung () und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen () ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Zulassungsverfahren

. (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.

(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;

2. Bezeichnung des NACE-Codes;

3. Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;

4. Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;

5. Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;

6. eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.

(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß , in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.

Pflichten des Umweltgutachters

. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.

Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

. (1) Als Umweltgutachter können tätig werden:

1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß eingetragenen Umweltgutachter;

2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind

- Name,

- Adresse,

- Nationalität,

- Zulassungsumfang,

- eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,

- Ort und Zeit der Prüfung,

- Anschrift und Ansprechpartner,

- das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,

- gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und

- die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) und gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,

2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach erschlichen wurde,

3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,

5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder

6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß abgegeben hat.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn

1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,

2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach erschlichen wurde,

3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder

5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß oder hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.

(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass

1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,

2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,

3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

Umweltgutachterlisten

. (1) Die Zulassungsstelle () hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

1. Name oder Organisationsbezeichnung;

2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des , für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

4. Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

III. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;

2. Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3. Kontaktperson der Organisation am Standort;

4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des , in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;

5. Registernummer;

6. Datum der Eintragung der Organisation;

7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.

Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

. (1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I und

4. die auf Grund einer Verordnung nach festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

3. die Organisation am Standort nachweisen kann,

a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,

b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,

c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,

d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und

e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und

4. die auf Grund einer Verordnung nach festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.

(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß . In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden () zu verlangen.

(2) Die Behörde () hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Veröffentlichung der Umwelterklärung

. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Besondere Verwaltungsabgaben

. (1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter () sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist anzuwenden.

(4) Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist anzuwenden.

Auskunftsrecht des Umweltgutachters

. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht () einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

. (1) Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn

1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,

2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß eingetragen ist,

3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und

c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.

Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und

7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(9) Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.

Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

. Unbeschadet der Anforderungen des hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß eingetragen ist.

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,

2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,

3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,

4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

5. ein Abfallwirtschaftskonzept (),

6. den Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V und

7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System oder zur Registrierung in einem gemäß eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.

(3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.

(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.

(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(5) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.

(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(8) Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs. 9 nichts anderes bestimmt.

(9) Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Absehen von Verwaltungsstrafen

. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,

1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt, und

a) innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,

b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

c) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

2. Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß wieder hergestellt wurde.

(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

. Für in ein Verzeichnis gemäß eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter () oder einen Abwasserbeauftragten () zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich durchgeführt hat.

Entfall von Meldepflichten

. (1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für gemäß bzw. eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten

1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß und 2 Umweltinformationsgesetz,

2. Aufzeichnungspflichten gem. hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen und

3. Änderungsmeldungen gem. .

Entfall der Eigenüberwachung

. Für in ein Verzeichnis gemäß eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und .

V. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bericht an den Nationalrat

. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

Strafbestimmungen

. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als

1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-Verordnung oder verstößt,

2. Umweltgutachter entgegen Erklärungen gemäß ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,

3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS-Verordnung verwendet,

4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß , insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Gleichbehandlung

. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

. (1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach sowie und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. hinsichtlich der gemäß und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Außerkrafttreten

. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. II Nr. 350/1998, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 98/2013kundgemacht am 18.06.2013

Fassungen ab: 19.06.2013, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 17, § 18, § 19, § 21, § 21a, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 31, § 33, § 34

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)

Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 98/2013
BGBl. I Nr. 99/2004kundgemacht am 02.08.2004

Fassungen ab: 03.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 21, § 21a, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2004 (NR: GP XXII RV 555 AB 569 S. 71. BR: AB 7110 S. 712.)

Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001

BGBl. I Nr. 99/2004
BGBl. I Nr. 96/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33

BGBl. I Nr. 96/2001

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