I. Abschnitt
Ziele
. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.
