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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 326/1974

Änderung

BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)

BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen

1. durch Hinterlegung

a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;

c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten ();

d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten ( und );

e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote ();

2. durch Einreihung

a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den und , Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;

b) andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

c) Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;

d) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;

e) Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;

f) Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

. (1) Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.

(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.

. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

. (1) In dem Antrag ist die Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung oder die Einreihung der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt wird.

(2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden.

(3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die , sinngemäß.

. Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung führen können, sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde, erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk oder auf das nämliche Recht beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.

. (1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.

(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück () (Anm.: richtig: Abs. 1) einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen. Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden Karteikarten ist hinzuweisen.

(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch angelegte Namenskartei zu führen. Alle Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung berührt werden, sind in die Namenskartei aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.

. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im genannte Kartei festzustellen,

1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,

2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,

3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

. Ist im Fall des die Liegenschaft in einem Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.

. (1) Wird der Antrag nicht nach abgewiesen, so ist die Hinterlegung zu bewilligen, wenn

1. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist,

2. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und

3. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist ().

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, ), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.

(3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde, jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.

. (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor ( zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.

(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die und sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach einzutragen.

. Die vollzogene Hinterlegung ist auf der Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen.

. (1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handen zuzustellen.

. Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden, besonders auf die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften über die Urkundensammlung des Grundbuches anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung () sind getrennt zu führen.

. Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (, , ) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.

. Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so ist die Eingabe mit der Urschrift des Abweisungsbeschlusses einzureihen.

. Rekurse sind samt der Urschrift der angefochtenen Entscheidung einzureihen.

. Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.

. Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden einsehen und abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.

. (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des besteht.

(2) Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte zu verständigen. Ein Buchberechtigter kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang besteht. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die und des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.

(3) Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, so ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen.

. Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.

II. ABSCHNITT

Vorschriften für den Fall der Vernichtung von Grundbüchern

. (1) Wird ein Grundbuch, besonders durch höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden Bestimmungen.

(2) Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts hat die Vernichtung des Grundbuchs und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen. Der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes gilt sinngemäß.

. (1) Soweit zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche Eintragung erforderlich ist, tritt an deren Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten öffentlichen Büchern eingetragen gewesen sind, die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.

(2) Die Hinterlegung hat unter der Bedingung, daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich ergebenden Rechte und Tatsachen in die wiederhergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.

. Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.

. (1) In dem Antrag auf Hinterlegung ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als Antrag auf entsprechende Hinterlegung.

(2) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden Hinterlegung.

. Die , 5 und 6 Abs. 1 sind anzuwenden. An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.

. (1) Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet (Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.

. Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.

. (1) Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der ist anzuwenden.

(2) Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 ff. GBG 1955) dem Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen und dies auf der der Partei zuzustellenden Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung gilt als Rangordnungsbeschluß.

(3) Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so sind die §§ 99 bis 101 GBG 1955 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Anmerkung der Abweisung und deren Löschung die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse tritt. Der ist anzuwenden.

. (1) Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke sind in Urschrift samt den Eingaben und den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.

(2) Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift verlangen. Dieses Verlangen kann schon im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden, wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks beigelegt wird.

. (1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der sinngemäß.

(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.

(3) Der gilt sinngemäß.

. (1) Dieser Abschnitt gilt auch für die bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions-(Sicherungs-)verfahren vorzunehmen wären. Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls die Angabe der Grundstücksnummer enthalten. Das Exekutionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren aus den erhaltenen Teilen der Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse () darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden.

(2) Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet, so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich Berechtigten haben das Verfahren in der Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung der neuen Einlage befindet.

. Der ist anzuwenden.

. Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage eingetragen gewesen sind.

. Soweit dieser Abschnitt nicht anderes anordnet, ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1974 in Kraft.

. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten der der Kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 1927, BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, soweit sie noch gelten, außer Kraft.

. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Hinterlegungs- und Einreihungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

. Bereits hinterlegte Urkunden sind auf Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag). Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte werden hierdurch nicht erweitert. Der ist anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde in den Karteien verzeichnet worden ist.

. Die Anträge nach sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 86/2021kundgemacht am 14.05.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 15.05.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 14, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx

BGBl. I Nr. 86/2021 ↗
BGBl. I Nr. 30/2012kundgemacht am 20.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 21.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)

Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012

BGBl. I Nr. 30/2012 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.05.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009 ↗
BGBl. I Nr. 100/2008kundgemacht am 03.07.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 04.07.2008, 01.06.1974

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 10, § 11, § 19, § 20a, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008

BGBl. I Nr. 100/2008 ↗
BGBl. Nr. 326/1974 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1974

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40

BGBl. Nr. 326/1974 ↗

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