Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung () ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz ohne die Angaben nach erster Satz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach B II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.