Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß oder gesondert auszuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß sind gesondert auszuweisen.
Beachte: Abs. 1 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl.
