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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergang des Gesellschaftsvermögens

. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der und 138 abzufinden.